Sitzungsgelder und die strafrechtliche Verantwortung des Aufsichtsratsvorsitzenden

Eine Auszahlungen von Sitzungsgeldern, die vom Aufsichtsratsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft entgegen der satzungsmäßigen Bestimmung der AG veranlasst werden, stellen zwar eine aktienrechtswidrige Handlung, aber keine strafbare Untreuehandlung dar.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Landgericht Braunschweig (Wirtschaftsstrafkammer) die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen zwei ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der Nordzucker AG aus Rechtsgründen abgelehnt.

Laut Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft Braunschweig den beiden ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Nordzucker AG vor, strafrechtlich dafür verantwortlich zu sein, dass insgesamt rund 120.000,00 € zu Unrecht als vermeintliche Sitzungsgelder von der Nordzucker AG an Aufsichtsratsmitglieder ausgezahlt worden seien. Entgegen einer satzungsmäßigen Bestimmung der Nordzucker AG zur Vergütung und Erstattung von Auslagen und Sitzungsgeldern seien Auszahlungen im Zeitraum zwischen Dezember 2005 und Juli 2009 für insgesamt 819 Sitzungen geltend gemacht worden. Diese Satzung sah vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von jeweils 150,00 € pauschal erhalten sollten. Tatsächlich sollen die Aufsichtsratsmitglieder jedoch nicht nur solche Termine, sondern auch weitere Termine, wie zum Beispiel Gespräche mit Vorständen der Nordzucker AG, Anreisetage vor Sitzungen, Teilnahmen an der Grünen Woche oder an Grundsteinlegungen, etc. abgerechnet haben, für die nach der seinerzeit geltenden satzungsrechtlichen Bestimmung der Nordzucker AG keine pauschale Entschädigung/Vergütung vorgesehen gewesen sei.

Zur Begründung führt das Landgericht in seiner Entscheidung aus, dass der in der Anklageschrift zur Last gelegte Sachverhalt keine strafbare Untreuehandlung darstelle. Die Auszahlungen entgegen der satzungsmäßigen Bestimmung der Nordzucker AG würden zwar eine aktienrechtswidrige Handlung darstellen. Dies gelte selbst vor dem Hintergrund, dass die zur Last gelegte Abrechnungspraxis der Aufsichtsratsmitglieder bereits seit dem Jahr 2001 durchgängig ständige Übung innerhalb der Nordzucker AG gewesen sei. Das aktienrechtswidrige Verhalten der Angeschuldigten löse demnach einen verschuldensunabhängigen Rückzahlungsanspruch gegenüber den Angeschuldigten als betroffene Aufsichtsratsmitglieder aus, den die beiden Angeschuldigten indes bereits voll gegenüber der Nordzucker AG ausgeglichen hätten.

Eine strafbare Untreuehandlung scheitere jedoch daran, dass den Angeschuldigten im Zusammenhang mit der Auszahlung der Sitzungsgelder für die Teilnahme an anderweitigen Terminen keine eigene Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Nordzucker AG zukomme. Eine allein auf die Verletzung der aktienrechtlichen Pflichten der Angeschuldigten als Aufsichtsratsmitglieder abstellende Auslegung einer tatbestandlichen Pflichtwidrigkeit sei nicht geeignet, vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich…

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Themen: Aktiengesellschaft , Aufsichtsrat , Landgericht , Aufsichtsratsvorsitzender
Rechtsgebiet: Wirtschaftsstrafrecht

Erschienen 17. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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