Sittenwidrigkeit bei Praktikantenverhältnis

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat scheinbar Verständnis für die „Generation Praktikum“ und hat daher mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Praktikanten gestärkt. Bei einem Praktikumsverhältnis muss nach Auffassung der Richter der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen. Anderenfalls ist eine niedrige Praktikanten-Vergütung (im Fall waren es 375,00 € monatlich) sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 2 BGB.

Mit der Klägerin wurde nach ihrem Studium ein Praktikantenvertrag geschlossen. Ihr wurden bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit allgemeine Aufgaben übertragen und zudem eine Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt. Hierzu kam es anschließend wegen unterschiedlicher Ansichten über die Vergütung nicht. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Nachzahlung eines üblichen Lohnes gemäß § 612 Abs. 2 BGB für den gesamten Praktikumszeitraum, da es sich nicht um ein Ausbildungspraktikum, sondern um ein normales Arbeitsverhältnis gehandelt habe.

Arbeitgebern wird damit deutlich vor Augen geführt, dass Praktikanten keinesfalls Arbeitsplätze ersetze…

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Themen: Bgb , Baden Württemberg

Erschienen 14. Oktober 2008 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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