Sittenwidrige Ausschlagung einer Erbschaft durch Sozialhilfebezieher
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 16.07.2009 (Az. I 15 Wx 85/09) entschieden, dass die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft gegen die guten Sitten verstößt, wenn die Ausschlagung dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht. Nur im Ausnahmefall sei die Ausschlagung könne anderes gelten.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene ist aufgrund eines Verkehrsunfalls schwerstbehindert. Nach dem Tode der Mutter sind der Betroffene und dessen Bruder gesetzliche Erben zu je ½. Zur Regelung der Nachlassangelegenheiten wurde der Onkel des Betroffenen als Ergänzungsbetreuer bestellt. Dieser erklärte für den Betroffenen die Ausschlagung der Erbschaft und beantragte hierfür die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Das Amtsgericht hat die Genehmigung der Ausschlagungserklärung mit der Begründung, dass diese sittenwidrig sei, verweigert. Hiergegen wendete sich der Ergänzungsbetreuer namens des Betroffenen.
Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft dann sittenwidrig sei, wenn dies dazu führt, dass ein ansonsten für eine nicht unerhebliche Zeit ausgeschlossener Sozialleistungsanspruch fortbesteht. Nach Auffassung des OLG nimmt der auf Sozialleistungen Angewiesene für sich die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch. Lehnt er es in dieser Situation ab, einen ihm angetragenen Vermögenserwerb anzunehmen, so verweigert er umgekehrt der Gemeinschaft eben diese Solidarität. Ein derart widersprüchliches Verhalten sei mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren, es sei denn, es kann im Einzelfall auf besondere Gründe gestützt werden.
Die Frage, ob die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger sittenwidrig ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat mit Beschluss vom 25.06.2009 (wir berichteten) entschieden, dass keine insolvenzrechtliche Pflicht eines Schuldners zur Geltendmachung eines erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs besteht, da dieser Anspruch höchstpersönlicher Natur sei. Ebenso sei das sogenannte Behindertentestament in der Regel als sittenkonform anzusehen (z. B. BGH NJW 1994, 248 ff.). Das OLG Hamm gelangt zu dem Ergebnis, dass diese Überlegungen auf den konkreten Fall nicht übertragbar seien. Zwar …
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Erschienen 19. Oktober 2009 auf http://www.paluka.de/.
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