Sinnfreie Schreiben

Der Kollege Hoenig berichtete gestern über ein Uralt-Formschreiben einer Bußgeldstelle, die (rechtswidrigerweise) Akteneinsicht nur gegen Vorkasse per Verrechnungsscheck gewähren will.

Eine andere Bußgeldstelle in diesem Lande beglückt mich jetzt mit folgendem Schreiben:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Melchior,

ich bestätige den fristgemäßen Eingang Ihres Einspruchs. Sie haben Akteneinsicht beantragt. Leider haben Sie mir nicht mitgeteilt ob Sie die Akte zugesandt haben wollen und die Kostenpauschale übernommen wird.

Sie haben gemäß § 49 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Möglichkeit, die Verfahrensakte kostenlos unter Aufsicht in der Zentralen Bußgeldstelle oder kostenpflichtig im Wege der Amtshilfe in den Diensträumen einer anderen Verwaltungs- oder Polizeibehörde einzusehen (bitte vollständige Anschrift angeben). Für die Übersendung wird auf der Grundlage des § 107 Absatz 5 OWIG eine Gebühr von 12 Euro erhoben, die innerhalb von 14 Tagen nach Akteneinsicht zu überweisen ist. Sollten Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht aufrechterhalten, bitte ich bis zum 10.11.2011 um Mitteilung Ihrerseits. Ich bitte zusätzlich um Mitteilung, in welcher Behörde Sie die Akteneinsicht wahrnehmen möchten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Liebe Sachbearbeiterin,

Von hier nach Gransee sind es laut Google 205 km. Glauben Sie wirklich, ich würde mich für ca. 2 Stunden und 15 Mi…

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Themen: Google , Rechtsanwalt , Melchior

Erschienen 15. November 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.

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