Sinn des Wesenstests nach dem NHundG

Nach der Konzeption von § 9 Satz 1 NHundG soll ein Hundehalter mit einem Wesenstest nach § 9 Satz 1 NHundG die Fähigkeit seines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachweisen können. Das VG Stade hat in seinem Urteil vom 24.02.2010 (Az: 1 A 77/09) insoweit ausgeführt, dass ein derartiger Nachweis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NHundG nur eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes darstelle. Ein positives Gutachten soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht dazu führen, dass die Erlaubnispflicht als solches entfalle und damit auch die Gefährlichkeit des Hundes als widerlegt gelten könne. Selbst für den Fall, dass der Wesenstest nicht nur die Fähigkeit zu einem sozialverträglichen Verhalten des Hundes nachweist, sondern darüber hinaus deutlich macht, dass schon keinerlei Hinweis auf eine tatsächliche und nicht nur vermutete Gefährlichkeit des Hundes besteht, habe die zuständige Behörde nach der Rechtsprechung des OVG L…

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Themen: Urteil , Niedersachsen , Ovg

Erschienen 11. März 2010 auf http://hunde-gesetz.de.

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