Werbefinanzierte Arzneimitteldatenbank und die Ärzte-Berufsordnung
Rechtslupe | 11. Oktober 2011 — Eine Datenbank, die sich durch Werbung finanziert und Ärzten kostenlos Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei…
Amtlicher Leitsatz:
Das Angebot einer durch Werbung finanzierten und deswegen für Ärzte kostenlosen Datenbank, die diesen Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 73 Abs. 8 SGB V gibt, stellt keine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, § 33 Abs. 2 der Berufsordnung für die bayerischen Ärzte dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041 = WRP 1991, 90 Fortbildungs-Kassetten).
Bundesgerichtshof
Urteil vom 17.08.2011
Az.: I ZR 13/10
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stehen beim Vertrieb von Arzneimitteldatenbanken, die Ärzten Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 73 Abs. 8 SGB V geben, miteinander im Wettbewerb. Von solchen Datenbanken machen die Ärzte typischerweise bei der Auswahl der zu verschreibenden Arzneimittel Gebrauch, wobei sie im Rahmen der Anwendung der Datenbanken auch Rezepte ausdrucken können. Die Beklagte vertreibt neben einer entgeltlichen Arzneimitteldatenbank, die keine Werbung enthält, die kostenlose Arzneimitteldatenbank ifap praxisCENTER. Diese blendet während der Recherche hersteller- und produktbezogene Werbung in Form von Produktwerbebannern für einzelne Arzneimittel, Herstellerwerbebannern in Arzneimittellisten und Firmennamen einschließlich Bannerwerbung mit Registerkarten ein. Nach Ansicht der Klägerin handelt die Beklagte mit dem Angebot ihrer kostenlosen Datenbank wettbewerbswidrig, weil das Angebot die Ärzte zu einem berufsordnungswidrigen Verhalten verlockt, eine nach dem Heilmittelwerbegesetz verbotene Zuwendung darstellt, die Ärzte unangemessen unsachlich beeinflusst sowie zu einer allgemeinen Marktbehinderung bzw. Marktstörung führt. Die Klägerin hat mit ihrer deswegen erhobenen Klage beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Arzneimitteldatenbank ifap praxisCENTER kostenlos anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Darüber hinaus hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt und diese auf Erteilung entsprechender Auskünfte in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG München, GRUR-RR 2010, 305). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, …
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.
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