Sind fehlende Pflichtangaben von Kaufleuten in E-Mails abmahnfähig?
Heute übersendet uns ein Mandant eine weitergeleitete E-Mail mit dem Betreff „Abmahnung wegen fehlender Mindestinformationen in Ihrer elektronischen Post“ von „Koenig Kollegen“ und einem Link zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).
Über die erforderlichen Pflichtangaben von Kaufleuten in E-Mails hatten wir kürzlich berichtet (http://www.schindlerboltze.de).
Davon abgesehen, daß das oben beschriebene E-Mail mit einer (echten) wettbewerblichen Abmahnung nur die Überschrift gemein hat und „Koenig Kollegen“ eine E-Mail-Adresse eines polnischen Internet- und Multimediaunternehmens innehaben – also offensichtlich eine klassische SPAM-Nachricht darstellt, ist die grundsätzliche Frage berechtigt, ob ein von den Pflichtangaben Betroffener (Kaufmann, GmbH, AG) aus diesem Grunde überhaupt abgemahnt werden kann.
Dies wird nämlich überwiegend verneint. Denn bei den Vorschriften, welche die Pflichtangaben für Kaufleute festschreiben (§37a HGB, §80 AktG und §35a GmbHG) handelt es sich nach mehreren gerichtlichen Entscheidung und auch der überwiegenden Stimmen in der juristischen Literatur um wertneutrale Ordnungsvorschriften, weshalb ein Verstoß hiergegen nicht wettbewerbswidrig ist. Eine wettbe…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Handelsregister , Abmahnfähige Emails
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht
Erschienen 26. Januar 2007 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.
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