„silverentertainment“

Eigener Leitsatz:

Der Wortkombination "silverentertainment" fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen und ist überwiegend beschreibend. Silverentertainment versteht der relevante Verkehr als Unterhaltung für Menschen über 50 Jahre. Die Waren bzw. Dienstleistungen verfügen bzw. betreffen Themen oder Eigenschaften, die besonders auf Menschen im Alter von über 50 Jahren zugeschnitten sein können.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 30.01.2011

Az.: 25 W (pat) 88/11

In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 008 760.1 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Bezeichnung silverentertainment ist am 12. Februar 2011 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Bildfunkgeräte; Bildtelefone; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, elektronische Spielkonsolen; Computerprogramme [gespeichert]; insbesondere für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Daten und Bild; Computersoftware [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computerbildschirme; Computerperipheriegeräte; Computertastaturen; Datenverarbeitungsgeräte; digitaler Bilderrahmen; DVD-Spieler, DVDPlayer; elektronische Stifte [für Bildschirmgeräte]; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; elektronische Geräte und Instrumente für Empfang, Übertragung, Verarbeitung, Speicherung und Abruf von Daten; elektronische Tonsysteme bestehend aus Kontrollgeräten mit Aufbereitungs- und Dekodiertechnologie für akustische Signale, Lautsprechern, Leistungsverstärkern, Bildabspielgeräten und/oder Bildschirmgeräten; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Kopfhörer; Laptops; Lautsprecher; Mobiltelefone; Monitore [Computerhardware]; Monitore [Computerprogramme]; Monitorvorrichtung für kinematografische Filme; Radios; Spielprogramme für Computer; Telefonapparate; Ton- und Bildempfangsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Unterhaltungsgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Videorecorder; Videospiele als Zusatzgerät für externen Bildschirm oder Monitor; Teile und Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten; Klasse 10: Apparate und Behandlung der Taubheit; Hörgeräte; chirurgische Implantate, insbesondere elektronische Innenohrprothesen; Teile und Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 10 enthalten; Klasse 28: Spiele [einschließlich Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte für externen … » Vollständiger Artikel
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Themen: Marken , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Senat , Entscheidungen , Patent , Markenanmeldung
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 8. Februar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.

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