Sie haben gewonnen - auch den Zivilprozess
Das Amtsgericht Lahnstein und das Landgericht Koblenz haben der Empfängerin eines der vielen Schreiben mit Gewinnversprechen Recht
gegeben und den Absender des Schreibens rechtskräftig zur Zahlung verurteilt. Die Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz:
Die Klägerin aus dem Kreis Bitburg-Prüm erhielt im Februar 2007 ein Schreiben, das mit den Worten: „Ganz Deutschland hat mitgemacht =
Sie haben gewonnen !“ überschrieben war. Darunter befand sich in kleiner Schrift der Zusatz „Einladung der Gewinner 5.-555. Preis“.
In dem Schreiben heißt es weiter: „Sehr geehrte Frau … [Klägerin], wir haben heute die wundervolle Aufgabe, Ihnen Frau...[Klägerin],
mitteilen zu dürfen, dass sich die Teilnahme an unserem Gewinnspiel auch für Sie gelohnt hat. Sie … sind ein Gewinner. …“. In einem
anschließenden „Auszug aus der Gewinnerliste“ sind die Gewinner der Preise 1-4 namentlich genannt. Als Gewinner des 3. Preises („8 x
1.500 Euro in bar (pers. Überg.)“) ist der Name der Klägerin angegeben. Im Folgenden ist ausgeführt, dass die Gewinnübergabe im
Rahmen einer Busfahrt erfolgen sollte, für die ein Anmeldecoupon beigefügt war. Die Klägerin meldete sich an, erhielt den
vermeintlichen Gewinn jedoch nicht. Absender des Schreibens und Adressat der Anmeldekarte für die Busfahrt war ein
„Reservierungsservice, Postfach …“ im Gerichtsbezirk Lahnstein. Der Beklagte, der dort einen Buchungs- und Reservierungsservice
gewerblich betreibt, hat das Postfach eingerichtet. Die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung von 1.500 Euro nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Postfach für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen eingerichtet, das
Verkaufsveranstaltungen durchführe; der Inhalt der Gewinnmitteilung sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Amtsgericht hat der Klage
durch Urteil vom 14.01.2008 stattgegeben. Auf die Berufung deBeklagten hat das Landgericht Koblenz das Urteil durch Beschluss vom
29.04.2008 bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 661 a BGB als Grundlage des Anspruchs der Klägerin
(Gesetzestext nachfolgend abgedruckt) sind nach Auffassung der Richter erfüllt. Insbesondere muss sich der Beklagte als Inhaber des
Postfachs an der im Schreiben versprochenen Leistung festhalten lassen. Wie das Amtsgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend
ausgeführt haben, ist entscheidend, dass das Schreiben aus der Sicht eines „objektiven Empfängers“ eine Gewinnzusage enthielt und
dass der Beklagte unter seiner Firma „Reservierungsservice“ als Inhaber des Postfachs und damit als für das Schreiben verantwortliche
Person benannt gewesen sei. Nach Auffassung der Berufungskammer sei der Beklagte auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn er, wie
von ihm vorgetragen, von dem …
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