Sie haben gewonnen !

… so steht es manchmal in den immer noch eintrudelnden Gewinnmitteilungen, mit denen arglose Verbraucher geködert werden sollten. Eigentlich sollte die Einführung des § 661a BGB diesem Treiben ein Ende bereiten, muss doch nach dieser Vorschrift derjenige, der den Gewinn verspricht, ihn auch auszahlen.

Was aber, wenn der auf den Antillen oder in Timbuktu sitzt ?

Einen Ausweg eröffnet das LG Koblenz (Beschluss vom 29. April 2008 - 12 S 30/08):

Die Klägerin aus dem Kreis Bitburg-Prüm erhielt im Februar 2007 ein Schreiben, das mit den Worten: „Ganz Deutschland hat mitgemacht = Sie haben gewonnen !” überschrieben war. Darunter befand sich in kleiner Schrift der Zusatz „Einladung der Gewinner 5.-555. Preis”. In dem Schreiben heißt es weiter: „Sehr geehrte Frau ? [Klägerin], wir haben heute die wundervolle Aufgabe, Ihnen Frau ? [Klägerin], mitteilen zu dürfen, dass sich die Teilnahme an unserem Gewinnspiel auch für Sie gelohnt hat. Sie ? sind ein Gewinner. ?”. In einem anschließenden „Auszug aus der Gewinnerliste” sind die Gewinner der Preise 1-4 namentlich genannt. Als Gewinner des 3. Preises („8 x 1.500 Euro in bar (pers. Überg.)”) ist der Name der Klägerin angegeben. Im Folgenden ist ausgeführt, dass die Gewinnübergabe im Rahmen einer Busfahrt erfolgen sollte, für die ein Anmeldecoupon beigefügt war. Die Klägerin meldete sich an, erhielt den vermeintlichen Gewinn jedoch nicht. Absender des Schreibens und Adressat der Anmeldekarte für die Busfahrt war ein „Reservierungsservice, Postfach ?” im Gerichtsbezirk Lahnstein. Der Beklagte, der dort einen Buchungs- und Reservierungsservice gewerblich betreibt, hat das Postfach eingerichtet.

Die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung von 1.500 Euro nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Postfach für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen eingerichtet, das Verkaufsveranstaltungen durchführe; der Inhalt der Gewinnmitteilung sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht Koblenz das erstinstanzliche Urteil nun bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen des § 661 a BGB als Grundlage des Anspruchs der Klägerin (Gesetzestext nachfolgend abgedruckt) sind nach Auffassung der Richter erfüllt. Insbesondere muss sich der Beklagte als Inhaber des Postfachs an der im Schreiben versprochenen Leistung festhalten lassen. Wie das Amtsgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend ausgeführt haben, ist entscheidend, dass das Schreiben aus der Sicht eines „objektiven Empfängers” eine Gewinnzusage enthielt und dass der Beklagte unter seiner Firma „Reservierungsservice” als Inhaber des Postfachs und damit als fü…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: LG Koblenz

Erschienen 8. Juni 2008 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Landgericht Koblenz : "Ganz Deutschland hat mitgemacht = Sie haben gewonnen !" - Klage aus einer Gewinnzusage erfolgreich.

MEDIEN INTERNET und RECHT | 2. Juni 2008 — LG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2008 - Az. 12 S 30/08; Vorinstanz: AG Lahnstein, Az. 2 C 497/07 Das Amtsgericht Lahnstein und das …

Sie haben gewonnen - auch den Zivilprozess

Lichtenrader Notizen | 2. Juni 2008 — Das Amtsgericht Lahnstein und das Landgericht Koblenz haben der Empfängerin eines der vielen Schreiben mit Gewinnversprechen Recht…

Klage auf Auszahlung eines Gewinnes nach Gewinnspielzusage erfolgreich

Dr. Behrmann & Härtel | 2. Juni 2008 — Die Einrichtung eines Postfaches für ein Schweizer Unternehmen kam einem Betreiber eines Buchungs- und Reservierungsservices te…

Gewinnzusagen vom Postfach

Blickpunkt Recht & Steuern | 6. Juni 2008 — Werbebriefe nerven. Werbebriefe mit Gewinnzusagen nerven ebenfalls. Gewinnzusagen sind verbindlich, § 661a BGB. Aber wo wil…

Handelsregister Berlin Charlottenburg: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg : Gewinnversprechen - Die Übersendung eines "Scheckvordruckes" kann eine Gewinnzusage über den a…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 2. Februar 2009 — AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 27.01.2009 - Az. 226 C 238/08 Mit Urteil vom 27.01.2009 (Az. 226 C 238/08) verurteilte das Am…

Unternehmer haften für Gewinnzusagen!

BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 9. März 2009 — Immer wieder gesehen: Da bekommt man auf einmal Post und liest die frohe Kunde, Gewinner zu sein. Doch nicht selten entpuppen sich…

Oberlandesgericht Köln : Offizielle Gewinnmitteilung - Versandfirma zur Zahlung von 13.400,00 EUR verurteilt.

MEDIEN INTERNET und RECHT | 6. Mai 2010 — OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 18.03.2010 - Az. 21 U 2/10; Vorinstanz: LG Aachen, Urteil vom 28.10.2009 - Az. 11 O 417/08 Mit Hinw…

Versprochen ist versprochen / Gewonnen ist gewonnen

Recht geblogt | 9. Mai 2010 — Wir oft finden Sie in ihrer Post ein Brief, der Ihnen ein Gewinn verspricht. Immer wieder gewinnt man ein tolles Auto, Fernsehe…

Vertrag Fitnessenter Widerruf: Widerruf eines Fitnessstudio-Vertrages

Blickpunkt Recht & Steuern | 15. Oktober 2007 — Ein Verbraucher kann den im Rahmen eines ersten Probetrainings abgeschlossenen Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitness…

Zum Widerruf eines Vertrags über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio

Recht und Alltag | 9. Oktober 2007 — Ein Verbraucher kann den im Rahmen eines ersten Probetrainings abgeschlossenen Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitness…

Gewinnzusagen vom Postfach | Blickpunkt Recht & Steuern

Werbebriefe nerven. Werbebriefe mit Gewinnzusagen nerven ebenfalls. Gewinnzusagen sind verbindlich, § 661a BGB. Aber wo will man die Gewinnzusage einklagen,