Sie haben gewonnen !
… so steht es manchmal in den immer noch eintrudelnden Gewinnmitteilungen, mit denen arglose Verbraucher geködert werden sollten.
Eigentlich sollte die Einführung des § 661a BGB diesem Treiben ein Ende bereiten, muss doch nach dieser Vorschrift derjenige, der den
Gewinn verspricht, ihn auch auszahlen.
Was aber, wenn der auf den Antillen oder in Timbuktu sitzt ?
Einen Ausweg eröffnet das LG Koblenz (Beschluss vom 29. April 2008 - 12 S 30/08):
Die Klägerin aus dem Kreis Bitburg-Prüm erhielt im Februar 2007 ein Schreiben, das mit den Worten: „Ganz Deutschland hat mitgemacht =
Sie haben gewonnen !” überschrieben war. Darunter befand sich in kleiner Schrift der Zusatz „Einladung der Gewinner 5.-555. Preis”.
In dem Schreiben heißt es weiter: „Sehr geehrte Frau ? [Klägerin], wir haben heute die wundervolle Aufgabe, Ihnen Frau ? [Klägerin],
mitteilen zu dürfen, dass sich die Teilnahme an unserem Gewinnspiel auch für Sie gelohnt hat. Sie ? sind ein Gewinner. ?”. In einem
anschließenden „Auszug aus der Gewinnerliste” sind die Gewinner der Preise 1-4 namentlich genannt. Als Gewinner des 3. Preises („8 x
1.500 Euro in bar (pers. Überg.)”) ist der Name der Klägerin angegeben. Im Folgenden ist ausgeführt, dass die Gewinnübergabe im
Rahmen einer Busfahrt erfolgen sollte, für die ein Anmeldecoupon beigefügt war. Die Klägerin meldete sich an, erhielt den
vermeintlichen Gewinn jedoch nicht. Absender des Schreibens und Adressat der Anmeldekarte für die Busfahrt war ein
„Reservierungsservice, Postfach ?” im Gerichtsbezirk Lahnstein. Der Beklagte, der dort einen Buchungs- und Reservierungsservice
gewerblich betreibt, hat das Postfach eingerichtet.
Die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung von 1.500 Euro nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Postfach
für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen eingerichtet, das Verkaufsveranstaltungen durchführe; der Inhalt der Gewinnmitteilung
sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht Koblenz
das erstinstanzliche Urteil nun bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 661 a BGB als Grundlage des Anspruchs der Klägerin (Gesetzestext nachfolgend abgedruckt) sind nach
Auffassung der Richter erfüllt. Insbesondere muss sich der Beklagte als Inhaber des Postfachs an der im Schreiben versprochenen
Leistung festhalten lassen. Wie das Amtsgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend ausgeführt haben, ist entscheidend, dass das
Schreiben aus der Sicht eines „objektiven Empfängers” eine Gewinnzusage enthielt und dass der Beklagte unter seiner Firma
„Reservierungsservice” als Inhaber des Postfachs und damit als fü…
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