Sie ist da: Die erste Gerichtsentscheidung zu Facebooks “Like-Button”
Ist das Einbinden des “Like” oder “Gefällt mir” Buttons von Facebook unter deutschem Datenschutzrecht erlaubt – oder ist es das
nicht? Und wenn es nicht erlaubt ist, droht dann beim Einbinden des Buttons eine kostenpflichtige Abmahnung? Die Diskussion über
diese Fragen hat in den letzten Wochen und Monaten stark zugenommen. Und nachdem in letzter Zeit offenbar in der Tat verstärkt
Abmahnungen wegen des Einbindens des Buttons verschickt worden sind, ist die Diskussion fast schon “hochgekocht”.
Eines der wesentlichen Probleme in diesem Zusammenhang: Bislang gab es nicht eine einzige Gerichtsentscheidung zu diesen Fragen. Und
die Meinungen unter den hierzu auch auf Blogs fleißig publizierenden Juristen gehen weit auseinander. Zwei Juristen, drei Meinungen?
Zwanzig Juristen, dreißig Meinungen könnte man schon fast annehmen.
Jetzt – man möchte fast sagen: endlich – hat das Landgericht Berlin die offenbar erste Gerichtsentscheidung zum Like-Button gefällt.
Ergebnis: Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit hat das Landgericht zwar nicht beurteilt, sich aber immerhin dazu geäußert, ob der
Facebook-Button auf Webseiten zu Abmahnungen berechtigt.
Im Einzelnen:
Die Technik
Mit dem auf einer Webseite integrierten “Gefällt mir”-Button können Facebook-Nutzer zeigen, dass ihnen die Webseite gefällt. Klicken
sie auf den Button, erscheint eine entsprechende Meldung auf ihrem Facebook-Profil. Der Vorteil für Webseitenbetreiber liegt auf der
Hand: Klicken Nutzer den Like-Button, dann erhält der Webseitenbetreibe kostenlose Werbung. Social Media at its best?
Ein Problem an der Sache ist, dass man nicht genau weiß, welche Daten beim Klicken des Buttons eigentlich an Facebook übertragen
werden. Ist ein Nutzer gerade bei Facebook eingeloggt und surft dann auf eine Seite mit einem “Gefällt mir”-Button, dann könnte es
sogar zu einer Übermittlung von Daten des Nutzers an Facebook kommen, selbst wenn der den Button gar nicht klickt.
Die Rechtsfragen
Einfach ausgedrückt dürfen so genannte “personenbezogene Daten” nur dann erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden, wenn entweder
die Person, zu der diese Daten gehören, dem zugestimmt hat, oder wenn das Gesetz den Vorgang erlaubt. Der Code des “Gefällt mir”
Buttons übermittelt auf jeden Fall personenbezogene Daten, wenn er angeklickt wird – ansonsten könnte ja gar keine Nachricht auf der
Pinnwand des jeweiligen Nutzers erscheinen. Und selbst wenn der Button nicht angeklickt wird, könnte er vielleicht die IP-Adresse des
Nutzers an Facebook übermitteln – und auch IP-Adressen werden von vielen Juristen und Gerichten als “personenbezogene Daten”
angesehen.
Eine gesetzliche Erlaubnis zur Übermittlung personenbezogener Daten durch den Like-Button besteht nicht. Und daran, dass die Nutzer
aus rechtlicher Sicht wirksam in die Erhebung und Übermittlung eingewilligt hätten oder …
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