Sie ist da: Die erste einstweilige Verfügung wegen eines Tweets

Sie ist da: Die erste veröffentlichte deutsche Gerichtsentscheidung, die ergangen ist, weil jemand offenbar die Rechte eines anderen auf Twitter verletzt hat.1

Was ist passiert

Ein Twitter-Nutzer hat Links zu fremden Webseiten “getwittert”. Für sich genommen absolut nichts Ungewöhnliches, da Twitter regelmäßig als Linkschleuder genutzt wird. Das Problem in diesem Fall: Auf den verlinkten Webseiten soll sich eine Vielzahl wahrheits- und wettbewerbswidriger Behauptungen über ein Unternehmen befunden haben. Das betroffene Unternehmen reichte daraufhin beim Landgericht Frankfurt am Main Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, die dem Twitterer verbieten sollte, Links von seinen Twitter-Accounts zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden - und das Landgericht Frankfurt am Main erließ darauf hin die beantragte einstweilige Verfügung.

Wie konnte es dazu kommen

Wer einen Link zu einer fremden Webseite setzt, der kann grundsätzlich für diesen Link haften, wenn sich auf der fremden Seite rechtswidrige oder rechtsverletzende Inhalte befinden. Das ist an sich nichts Neues - wie unter anderem bereits der heise Verlag schmerzhaft erfahren musste (siehe auch OLG Stuttgart: “Der Betreiber einer Internetseite kann sich durch das Setzen von Links auf rechtswidrige Seiten strafbar machen“).

Wie ist die Rechtslage

Die Rechtslage ist - leider - wie so oft nicht ganz eindeutig. Eine Haftung für Links zu rechtswidrigen Inhalten besteht vor allem dann, wenn der Verlinkende sich die verlinkten Inhalte “zu eigen macht”. Darüber, wann man sich verlinkte Inhalte “zu eigen macht”, man sie sich also als “quasi-eigene” Inhalte zurechnen lassen muss, gehen die Meinungen auseinander. Beispielsweise auf den Seiten der Industrie- und Handelskammern finden sich nähere Erläuterungen zum Thema.

Wie geht es weiter

Die (potentielle) Haftung für Links ist häufig kritisiert worden. Die extremste Kritik, die jegliche Haftung für Links ausschließen will, halte ich für falsch. Allerdings wäre es zu begrüßen, wenn die Voraussetzungen einer “Linkhaftung” konkreter definiert würden - auch dies ist ein Bereich des Internetrechts, in dem ein Handeln des Gesetzgeber durchaus zu begrüssen wäre.

Unabhängig davon gilt die Empfehlung, rechtswidrige oder rechtsverletzende Seiten nicht zu verlinken - auch und gerade bei Diensten wie Twitter, die als “Linkschleudern” dienen. I…

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Themen: Landgericht Frankfurt , Olg Stuttgart , Absolut , Eindeutig , Twitter

Erschienen 20. April 2010 auf http://www.kriegs-recht.de.

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