“Sie können ab morgen zuhause bleiben!” – Die Freistellung von Arbeitnehmern
Trennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind Stimmung und – wichtiger – Loyalität des (gekündigten) Arbeitnehmers meist desolat.
Der Arbeitgeber will den Mitarbeiter daher in der Regel nicht mehr im Betrieb haben, da er Schlimmes befürchtet: vom schlechten
Betriebsklima durch den unmotivierten und verärgerten Mitarbeiter, über unschöne Äußerungen des Mitarbeiters gegenüber Kunden bis hin
zum Know How Diebstahl. Der Chef stellt einen gekündigten Mitarbeiter daher häufig von der Arbeitspflicht frei.
Doch geht das so einfach, wenn der Mitarbeiter trotzdem weiter arbeiten will und auf auf Anwesenheit im Betrieb besteht? So etwas
kommt vor, etwa wenn der Mitarbeiter die für
rechtswidrig hält, dagegen klagt und in der Zwischenzeit seine Anbindung zu den Kolleginnen und Kollegen sowie seine Position in
laufenden Projekten nicht verlieren will. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Spielregeln für die eines Mitarbeiters während der Kündigungsfrist, also
vom des Auspruchs der Kündigung bis zum
tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (…).
Laut Bundesarbeitsgericht ist die einseitige Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in der Regel nur möglich, wenn der
einen Freistellungsvorbehalt
enthält, dem Arbeitgeber also dieses Recht einräumt. Fehlt eine solche Klausel im Arbeitsvertrag, ist eine Freistellung nur dann
erlaubt, wenn das sog. Suspendierungsinteresse des Arbeitgebers das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers deutlich
überwiegt.
Laut Rechtsprechung ist die Verrechnung offener Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Überstundenaus…
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