Sicherungsverwahrung und Fußfesseln – füllen wir damit das (juristische) Sommerloch?
Im Moment ist es am juristischen Nachrichtenmarkt ziemlich ruhig, nur die ist weiter on Top, und zwar nicht nur mit der neuen Divergenzvorlage, um
eine einheitliche Rechtsprechung der OLG zu erlangen, sondern auch mit den Plänen, die den materiellen Teil der SV betreffen. Da ist
zu lesen, dass die Sicherungsverwahrung mit der kombiniert werden soll (vgl. hier und hier). Man fragt sich natürlich: Kann das funktionieren. M.E.
ist das ein Ansatz, der - wenn überhaupt – nur über eine Verschärfung der Vorschriften über die Führungsaufsicht möglich ist, wenn
man nicht (wieder) Ärger mit dem EGMR bekommen will (oder ggf. auch mit dem BVerfG).
Allerdings betritt man hier wohl rechtspolitisches Neuland. Bislang hat es die elektronische Fußfessel nur in Hessen als
Modellprojekt gegeben (vgl. hier die Evaluation). Dort war sie aber vornehmlich wohl u.a. als Maßnahme bei Aussetzung des Vollzuges
eines Haftbefehls (§ 116 StPO) eingesetzt. In Baden-Württemberg beginnt jetzt im Oktober 2010 ein Test auf des Basis eines
GPS-Systems (vgl. hier und hier). Hier soll es aber wohl um Freigänger und um die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gehen.
Die SV fällt also im Anwendungsbereich ein wenig aus dem Rahmen. Man darf gespannt sein, wie das den Spagat löst (vgl. hier), jedenfalls scheint die sog. nachträgliche
SV – aus der Sicht des Ministeriums – vor dem Aus zu stehen und eine “verstärkte vorbehaltene Sicherungsverwahrung” scheint zu
kommen.
Positives Abfallprodukt des Diskussion: Wenn die elektronische Fußfessel für die SV kommt, dann kommt sie auch in den anderen Fällen,
in denen sie sicherlich durchaus sinnvoll ist.
Siehe …
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