Sicherungsverwahrung auch für Jugendliche

Nachträgliche Sicherungsverwahrung soll künftig auch bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten verhängt werden können. Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes beschlossen.

„Sicherungsverwahrung ist eine der schärfsten Sanktionen, die das deutsche Strafrecht vorsieht. Sie verhindert, dass ein Straftäter in Freiheit kommt, obwohl er seine gerichtlich festgesetzte Strafe voll verbüßt hat. Vor diesem Hintergrund darf die Sicherungsverwahrung immer nur ultima ratio sein, also nur angewendet werden, wenn es kein anderes Mittel gibt, um die Allgemeinheit zu schützen. Das gilt umso mehr bei jungen Menschen, die ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen und ihr ganzes Leben noch vor sich haben. Empirische Untersuchungen zeigen, dass die Delinquenz bei jugendlichen Straftätern oft nur eine Episode während ihrer Entwicklung hin zum Erwachsenen darstellt und sie später ein gänzlich straffreies Leben führen. Auch schwere Verbrechen, die die Ausnahme darstellen, werden nicht selten aus einer einmaligen Konfliktlage oder einer ganz spezifischen Situation heraus begangen.

Allerdings gibt es – wenn auch nur sehr wenige - junge Täter, die nach einer verbüßten langen Jugendstrafe wieder schwerste Delikte begehen. Mit entsprechendem Gefährdungspotential können solche Extremfälle eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Deshalb hat sich die Bundesregierung entschieden, für solche Fälle einen Regelungsvorschlag zu unterbreiten“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin.

Bislang ist Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht – anders als im Erwachsenenstrafrecht – nicht möglich.

Der Gesetzentwurf ändert dies. Künftig wird eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung – also am Ende einer verbüßten Haftstrafe - bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht möglich sein.

Der Regierungsentwurf sieht die Möglichkeit einer solchen gerichtlichen Anordnung vor,

- bei schwersten Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungsverbrechen mit Todesfolge,

- wenn deswegen eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde und

- die Anlasstat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden war und

-das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten die Gefährlichkeit des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft annimmt

Bei jungen Menschen, die über eine kürzere Lebensgeschichte verfügen und deren Entwicklung noch nicht abgeschlos…

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Themen: Jugendliche
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 18. Juli 2007 auf http://www.knastblog.de.

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