Sicherungsverwahrte bleiben drin (II) – gut so, meint Herr Busemann
Heute ist ja schon in mehreren Blos über die des BVerfG zur Fortdauer der für einen Sexualstraftäter berichtet worden (vgl. hier, hier und hier). Zu
dieser Entscheidung (vgl. hier) meldet sich dann natürlich auch die Politik zu Wort. Vorneweg der JM Busemann aus Niedersachsen. In
seiner PM heißt es:
„Das höchste deutsche Gericht gibt uns mit dieser Entscheidung einen wichtigen Hinweis für die gesetzliche Neuregelung der
Sicherungsverwahrung”, hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann den am Dienstag (13.07.2010) vom
Bundesverfassungsgericht veröffentlichten Beschluss vom 30. Juni 2010 begrüßt.
Dabei ging es um einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Entlassung eines wegen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung
vorbestraften Sexualstraftäters aus der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung. Weil das erneut das
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit höher bewertete als das Interesse des Sicherungsverwahrten an seiner persönlichen Freiheit,
wurde der Antrag abgewiesen. Der als gefährlich eingestufte Sexualstraftäter bleibt in Verwahrung.
„Das Bundesverfassungsgericht hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung erneut nicht infrage gestellt. Im Gegenteil: Der Schutz der
Bürgerinnen und Bürger vor gefährlichen Gewalttätern ist Verpflichtung des Staates. Deshalb ist es weder richtig noch
nachzuvollziehen, warum ohne Not auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung verzichtet werden sollte”, sagte Busemann. Für die
Rechtspolitik müsse es vielmehr darum gehen, bestehende Schutzlücken zu schließen. „Die Sicherheit der Bevölkerung muss den höchsten
Stellenwert haben “, machte Busemann deutlich.”
In meinen Augen reiner Populismus. Ich sehe auch nicht ganz, wo man in den paar Zeilen die Hinweise für den Gesetzgeber sieht.
Und: Wie heißt es so schön in einem Kommentar zu meinem Posting: Vielleicht hat das BVerfG die Entscheidung des EGMR nicht
verstanden: Sicherungsverwahrung ist als Strafe im Sinne der Konvention anzusehen, für die das Rückwirkungsverbot gilt. Eine
Folgenabwägung oder Verhältnismäßigkeitserwägungen sind daher überhaupt nicht zulässig und schon vom Ansatz her falsc…
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