Sicherungshaft: Bestimmte Tatsachen müssen die Gefährlichkeit belegen

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) macht in der praktischen Anwendung häufig Schwierigkeiten. Nachdem die Vorschrift durch das 2. OpferRRG geändert worden ist, hat jetzt das OLG Karlsruhe in seinem Beschl. v. 10.02.2010, 2 Ws 35/10 darauf hingewiesen, dass die Bejahung von „Wiederholungsgefahr“ i.S. § 112a StPO auf bestimmte Tatsachen gegründet werden muss, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache gleichartige Taten wie die Anlasstaten begehen. Die allgemeine Befürchtung, es könne möglicherweise in einem unbestimmten Zeitraum zu gl…

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Themen: Stpo , Entscheidung , Ermittlungsverfahren , Olg Karlsruhe , Wiederholungsgefahr
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 28. Februar 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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