Sicherungsabtretung und Forderungseinzug in der Insolvenz

Hat der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen, ist der Insolvenzverwalter zur abgesonderten Befriedigung des Sicherungsnehmers aus dem Erlös verpflichtet.

Die Vorschrift des § 48 InsO ist auf Absonderungsrechte entsprechend anwendbar. Die Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung stellt eine “Veräußerung” im Sinne des § 48 InsO dar.

Durch die Einziehung der Forderungen hat die Zessionarin ihre Rechtsstellung als Sicherungsabtretungsempfängerin – die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Absonderungsrecht an den abgetretenen Forderungen begründet hätte – verloren.

Dem Schuldner war die Abtretung nicht angezeigt worden. Die in Unkenntnis der Abtretung an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleisteten Zahlungen muss die Zessionarin gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB). Die Forderungen sind damit durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB); zugleich erlosch auch das (künftige) Absonderungsrecht.

Die Einziehung erfolgte jedoch (ganz oder teilweise) nicht, wie § 48 InsO es verlangt, “unberechtigt”.

Die Zessionarin und der Insolvenzschuldner hatten vereinbart, dass der Insolvenzschuldner die Forderungen auf ein eigenes Konto einziehen sollte. Diese Einziehungsermächtigung hatte trotz des Insolvenzantrags und der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Bestand.

Noch unter der Geltung der Konkursordnung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Gläubiger, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen Verbindlichkeiten abgetreten hat, die ihm in der Sicherungsvereinbarung eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres verliert, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt wird und Sequestrationsmaßnahmen angeordnet werden. Ob daran unter der Geltung der Insolvenzordnung festzuhalten ist, ob also die Einziehungsbefugnis trotz eines Insolvenzantrags und der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters fortbesteht, hat der Senat in einer späteren Entscheidung offen gelassen. Das Fortbestehen der Einzugsermächtigung hat der BGH insbesondere deshalb für erforderlich gehalten, weil die im Gesetz vorausgesetzte Fortführung eines Unternehmens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO) kaum möglich wäre, wenn ein wesentlicher Teil des Umlaufvermögens – eben die sehr häufig als Sicherheit an ein Kreditinstitut abgetretenen Forderungen – bereits blockiert wären. Mittlerweile gibt es jedoch die durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 eingeführte Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO, nach welcher das Insolvenzgericht anordnen kann, dass abgetretene Forderungen nicht vom Gläubiger, sondern vom vorläufigen Insolvenzverwalter eing…

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Themen: Insolvenzverwalter , Insolvenzverfahren , Sicherungszession , Teilweise Forderungsabtretung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 1. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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