Sicherung von Ansprüchen im Baurecht
am 20.05.2008 von Rechtsanwalt News
Bei einem Bauvorhaben bestehen verschiedenste Sicherheitsinteressen. Der Bauherr möchte ein mangelfreies Gebäude, bei dem eine möglichst geringe Gefahr später auftretender Mängel besteht. Der Bauunternehmer möchte seinen Werklohn erhalten und damit auch die teilweise erheblichen Vorleistungen und die mögliche Zahlungsunfähigkeit des Bauherrn absichern.
Aus dieser Konstellation heraus ergeben sich besondere Sicherungsinteressen. Die üblichen Sicherungsmittel sind dabei insbesondere:
das selbständige Beweisverfahren und sonstige Beweissicherungen
das Privatgutachten
die Bauhandwerkersicherungshypothek
die Bauhandwerkersicherung
die Schutzschrift
die einstweilige Verfügung in Bausachen
der Arrest in Bausachen
In diesem Beitrag sollen die Sicherungsmittel zunächst kurz dargestellt werden.
1. Das selbstständige Beweisverfahren
Das selbständige Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff BGB dürfte in den allermeisten baurechtlichen Verfahren, in denen die Werkleistung kritisiert wird, relevant sein.
Vorteil des selbständigen Beweisverfahrens ist insbesondere, dass noch keine Ansprüche geltend gemacht oder konkrete Mängel genannt werden müßen, sondern zunächst in einem recht freien Verfahren Beweisfragen gestellt werden können, die das Bauwerk betreffen. Die hier getroffenen Feststellungen können dann in einer Klage verwendet werden.
Das selbständige Beweisverfahren dient dabei insbesondere der Feststellung von an dem Bauwerk vorhandener Baumängel, der Ermittlung der diesbezüglichen Ursachen sowie der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und Mängelbeseitigungskosten. Ein wichtiger Aspekt ist auch die Frage der Verantwortlichkeit für die Mängel. Welcher der Beteiligten hat letztendlich den Mangel zu vertreten, wer hätte Hinweispflichten gehabt, wessen Werk war unerheblich? Des weiteren können auch Massen festgestellt oder der Bautenstand dokumentiert werden.
Vorteil des Beweisverfahrens ist, dass die Feststellungen im folgenden Hauptsacheprozess voll verwendbar sind und so zu behandeln sind als wären sie in diesem erfolgt. Zudem wird durch die Einleitung eines Beweisverfahrens die Verjährung eines Mangels gehemmt.
Nachteil ist, dass durch …
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