Sicherung des Urlaubsanspruches im Kündigungsschutzprozess
Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine des Arbeitgebers so liegt der Augenmerk zunächst auf den Ausgang des Prozesses. Der dauert aber in
der Regel – sofern es keine Einigung im Gütetermin gibt – manchmal ein Jahr und dies allein in der ersten Instanz. Was dann häufig
vergessen wird, ist, dass der Arbeitnehmer – wenn er später den Kündigungsschutzprozess gewinnt – einen Anspruch auf für den zurückliegenden Zeitraum hat, da das Arbeitsverhältnis ja
weiterbestanden hat. Wenn nun das Kalenderjahr abgelaufen ist, dann stellt sich die Frage, ob der Urlaub noch geltend gemacht werden
kann oder bereits schon mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht wurde.
Urlaubsverfall zum Jahresende
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass Arbeitnehmer glauben, dass der Erholungsurlaub zum 31.03. des Folgejahres verfällt.
Dem ist nicht so. Der Urlaub muss grundsätzlich im Kalenderjahr also bis zum 31.12. genommen werden. Nur ausnahmsweise kann er – auf
Antrag des Arbeitnehmers – ins nächste Kalenderjahr übertragen werden und muss dann bis zum 31.03. genommen werden. Der
Urlaubsverfall ist also grundsätzlich am 31.12 und nicht am 31.03. .
Von daher muss der Urlaub wenigstens vor dem 31.12. - auch im Kündigungsschutzprozess - beim Arbeitgeber beantragt werden. Dies kann
auch außergerichtlich geschehen.
Kündigungsschutzklage und Urlaubsgeltendmachung
Das (BAG ,
Entscheidung vom 21.09.1999, BB 2000,881) hat bereits entschieden, dass der Urlaub nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage
beantragt wird, so dass neben der Erhebun…
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