BGH: Sicherstellung einer eMail
BERLIN BLAWG | 6. Mai 2009 — Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 31. März 2009 – AZ: 1 StR 76/09 – entschieden, dass die Sicherstellung ein…
Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO angeordnet werden.
Die Verwertung von eMails eines Angeklagten, welche im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen eMail-Postfach des Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen - eMails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet nach Ansicht des BGH letztlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts die Beschlagnahmeanordnung allein auf §§ 94, 98 StPO gestützt, was zumindest bezüglich bislang ungelesener eMails rechtlich umstritten ist. Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim eMail-Provider abgespeicherten eMails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben.
Vielmehr ist die Beschlagnahme von eMails bei einem eMail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden. Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, eMails - auch ohne spezifische gesetzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden. Der einer eMail-Sendung, selbst wenn diese aus technischen Gründen und insbesondere auch während des Transports leichter “lesbar” ist als beispielsweise verschlossene Briefsendungen auf dem Postweg, zukommende grundrechtssichernde Schutz wird bei einer Anordnung nach § 99 StPO durch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung bzw. Bestätigung bei (eher seltenen) Eilfällen nach § 100 StPO gewahrt, zumal bei der konkreten Beschlag-nahme einer eMail erneut eine richterliche Prüfung stattzufinden hat.
Für eine Anwendung des § 99 StPO spricht auch die Neufassung des § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007, wonach - anders als noch bei der früheren Rechtslage - nun auch für diese Maßnahmen ausdrücklich eine Benachrichtigungspflicht festgelegt ist. Zudem können die Betroffenen nachträglichen Rechtsschutz begehren.
Dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Herausgabeanspruchs geregelt ist, ändert an der hier dargestellten Rechtslage nichts, sondern beruht…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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