Sicherstellung im Postamt

Der Bundesgerichtshof hat in einem kurzen Beschluss (BGH 1 StR 76/09, Beschluss vom 31.03.09) eine fatale, aber im aktuellen Trend liegende Entscheidung getroffen. Demnach unterliegt die Sicherstellung von Emails beim Provider der Regelung zu Poststücken nach § 99 StPO und nicht dem EIngriff in das Telekommunikationsgeheimnis nach § 100a StPO.

Die Verwertung von E-Mails des Angeklagten, welche im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach des Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen - E-Mails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet letztlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. […] Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden. [BGH aaO, S.2f.]

Bislang ging die Rechtsprechung unterschiedliche Wege, war aber zumeist der Ansicht, dass die Beschlagnahme bzw. Sicherstellung jedenfalls ungelesener Emails der hohen Hürde des § 100a StPO unterliegen (so LG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2008 - 619 Qs 1/08, MMR 2008, 186 (186); BVerfG, Entscheidung vom 29.06.2006 - 2 BvR 902/06, MMR 2007, 169 (170); iE auch BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04, NJW 2006, 976 (978)). Diese Ansicht konnte eigentlich nur als Mindestanforderung verstanden werden. Die Wirklichkeit hat längst gezeigt, dass das Nutzerverhalten sich von einem klassischen “Herunterladen” der Emails auf dem eigenen Rechner hin zu einem Webspeicherort verschoben hat. Google und Co bieten riesige Onlinespeicher, die eine bequeme Archivierung von Emails auf den Servern der Anbieter ermöglichen. Dabei hat der Diensteanbieter die Möglichkeit, unbemerkt diese Daten zu indizieren oder auf andere Weise Kenntnis von den gespeicherten Daten zu erhalten. Um diesem “digitalen” Umstand Rechnung zu tragen, also der Tatsache, dass Daten heute in einer Transportsphäre verbleiben, müsste der Schutz dieser Daten unter dem Dach des Telekommunikationsgeheimnis eigentlich ausgeweitet werden (ähnlich auch Störing, Strafprozessuale Zugriffsmöglichkeiten auf E-Mail-Kommunikation, S. 224). Der BGH jedoch geht - trotz erkennbarem technischen Verständnis - auf diese Problematik überhaupt nicht ein. Im Sinne e…

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Erschienen 15. Mai 2009 auf http://kleinblog.com/.

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