Sicherstellung eines Radarwarngeräts

Der VGH München hat am 13.11.2007 (=NZV 2008, 375) entschieden, dass ein im Fahrzeug installiertes Radarwarngerät selbst dann zulässigerweise sichergestellt werden kann, wenn eine Stromversorgung mangels Adapterkabels im Fahrzeug gar nicht möglich ist.

Das Gericht argumentiert dabei auszugsweise:

“Welche Anforderungen an den Begriff der Betriebsbereitschaft zu stellen sind, ist in Rechtsprechung und Wissenschaft noch nicht abschließend geklärt. Soweit ersichtlich, wird überwiegend angenommen, dass Betriebsbereitschaft jedenfalls dann besteht, wenn das Radarwarngerät während der Fahrt jederzeit ohne größeren technischen Aufwand eingesetzt werden kann. …Nach Ansicht des Senats muss der Aufbau des Geräts jedenfalls soweit abgeschlossen sein, dass es ohne größeren technischen und zeitlichen Aufwand in Betrieb genommen werden kann. Der geringe technische Aufwand kann nach Einschätzung des Senats nicht allein ausschlaggebend sein, weil mit dem Begriff der Betriebsbereitschaft im allgemeinen Sprachgebrauch vor allem die unmittelbare zeitliche Verfügbarkeit einer Sache verbunden wird. Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung dieser Rechtsfrage….. Für den Begriff der gegenwärtigen Gefahr kann es nicht darauf ankommen, ob subjektiv nach dem Plan des Verdächtigen der Rechtsverstoß innerhalb weniger Stunden oder erst in einem Monat begangen werden soll. Maßgeblich ist, ob objektiv aus der Sicht eines verständigen Dritten ex ante betrachtet die Besorgnis einer Tatverwirklichung in nächster Zeit besteht. Wird durch eine für Dritte klar erkennbare Maßnahme wie das Anbringen des Radarwarngeräts im Frontbereich des Fahrzeugs ein vorsätzlicher Rechtsverstoß vorbereitet, dann liegt aus der Sicht eines verständigen Dritten die Besorgnis nahe, dass das…

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Erschienen 7. August 2008 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.

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