Sicherheitsmitarbeiter dürfen Polizeigriff einsetzen

Ein 45-jähriger Mann besuchte 2006 mit vier Bekannten das Münchner Oktoberfest. Dabei hatten sie bis 17 Uhr einen Tisch in einem Festzelt reserviert. Als 17 Uhr vorbei war, wurden sie gebeten, den Tisch zu räumen. Dieser Aufforderung kamen die fünf nach, blieben aber anschließend im Gangbereich des Festzeltes stehen. Der spätere Beklagte, ein Sicherheitsmitarbeiter und ein paar Kollegen forderten die Gruppe mehrfach auf, den Gangbereich zu verlassen, was diese aber nicht taten. Schließlich kam es zu verbalen Auseinandersetzungen, in dessen weiterem Verlauf der spätere Kläger von dem Sicherheitsmitarbeiter in den sogenannten „Polizeigriff“ genommen und aus dem Festzelt geführt wurde.

Der Kläger erlitt dadurch einen knöchernen Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger. Dieser schwoll an und war druckschmerzempfindlich. Der Kläger musste 6 Wochen lang eine Schiene tragen. Darauf hin verlangte der Kläger vom Beklagten ein Schmerzensgeld. Das Packen und Verdrehen der Arme auf den Rücken sei unangemessen gewesen. Er habe niemand behindert und wäre schon noch gegangen. Außerdem hätten sich auch noch andere Personen im Gang aufgehalten. Der Sicherheitsmitarbeiter weigerte sich zu zahlen. Der Gang sei aus Sicherheitsgründen und zur Gewährleistung des ungestörten Arbeitsablaufs der Bedienungen freizuhalten. Man habe dem Kläger, der offensichtlich angetrunken gewesen sei, ein Hausverbot erteilt, weil er trotz mehrfacher Aufforderung nicht gegangen sei. Nach dem er darauf hin immer noch nicht den Gang geräumt, sondern im Gegenteil gepöbelt und beleidigt habe, habe er ihn mittels „Polizeigriff“ entfernt.

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, wobei er die Höhe des Schmerzensgeldes ins Ermessen des Gerichts stellte. Der zuständige Richter des AG München wies die Klage jedoch ab:

Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestünde nicht. Der Beklagte sei zur Anwendung des „Polizeigriffes“ berechtigt gewesen.

Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger und seine Begleiter mehrfach aufgefordert wurden, den Gangbereich zu verlassen. Die fünf Besucher seien aber nicht gegangen, sondern hätten sich lautstark dagegen beschwert. Damit habe eine verbotene Eigenmacht seitens des Klägers und seiner Begleiter vorgelegen. Verbotene Eigenmacht bedeute nicht nur ein unerwünschtes Eindringen, sondern auch die Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Gehen. Der Sicherheitsmitarbeiter, dem das Hausrecht übertragen worden sei, habe daher das Recht gehabt, sich gegen diese Eigenmacht zu wehr…

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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 24. September 2008 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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