Shophändler aufgepasst – neue amtliche Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 ohne Übergangsfrist gültig!

S.Hofschlaeger/Pixelio

Ein Händler, der seine Ware im Fernabsatz, z.B. über das Internet verkauft, muss eine Fülle von Informationspflichten beachten. Dazu gehört neben der Anbieterkennzeichnung insbesondere die Widerrufsbelehrung. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Kunden ein befristetes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung aufklären. Für die Belehrung hat der Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV ) eine offizielle Muster-Widerrufsbelehrung vorgegeben, die in der Vergangenheit von diversen Gerichten für unwirksam erachtet wurde.

Dies hatte vor allem die unangenehme Folge, dass Onlinehändler abgemahnt wurden, welche die Musterbelehrung im guten Glauben verwendeten. Denn wer falsch belehrt, begeht damit einen Wettbewerbsverstoß. Insbesondere die Frage des Beginns und der Dauer der Widerrufsfrist, z.B. bei Verkäufen über eBay, waren Anlass von Rechtsstreiten. Dieser Missstand war vor allem auch darin begründet, dass die amtlichen Muster nur als Anhang der BGB-InfV, also einer Verordnung vorlagen und die Gerichte selbstständig die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen hatten.

Muster wird jetzt Gesetz

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht tritt ab dem 11.06.2010 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Diese hat nun endlich Gesetzesrang. Ein Verstoß mit höherrangigem Recht ist, sofern deutsche Reglungen nicht europarechtwidrig sind oder werden, nicht mehr möglich.

Mit dem neuen Gesetz braucht der Händler dem Verbraucher nur noch ein Widerrufsrecht für die Dauer von 14 Tagen einräumen, dies gilt aber nur dann, wenn der Verbraucher vor oder unverzüglich nach dem Vertragsschluss belehrt wird. Da der Gesetzgeber nunmehr die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss der Belehrung bei Vertragsschluss gleichstellt stellt, kommt auch bei eBay die Frist von 14 Tagen zur Anwendung. Das für eBay abweichend einzuräumende Widerrufsrecht von einem Monat gehört damit der Vergangenheit an. Der Gesetzgeber hat den Begriff „unverzüglich“ in der Gesetzbegründung, wie folgt, definiert:

„… Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen (…). Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt (…).“

Wie eBay oder andere Betreiber die technischen Vora…

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Themen: Ebay , Abmahnung , Muster , Textform , Wertersatz , Widerrufsbelehrung , Rückgaberecht
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 4. Juni 2010 auf http://www.mitfugundrecht.de.

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