Shophändler aufgepasst – neue amtliche Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 ohne Übergangsfrist gültig!
S.Hofschlaeger/Pixelio
Ein Händler, der seine Ware im Fernabsatz, z.B. über das Internet verkauft, muss eine Fülle von Informationspflichten beachten. Dazu
gehört neben der Anbieterkennzeichnung insbesondere die Widerrufsbelehrung. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Kunden ein befristetes
Widerrufs- oder zu. Über dieses
Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung aufklären. Für die Belehrung hat der Gesetzgeber in
der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV ) eine offizielle Muster-Widerrufsbelehrung vorgegeben, die in der Vergangenheit
von diversen Gerichten für unwirksam erachtet wurde.
Dies hatte vor allem die unangenehme Folge, dass Onlinehändler abgemahnt wurden, welche die Musterbelehrung im guten Glauben
verwendeten. Denn wer falsch belehrt, begeht damit einen Wettbewerbsverstoß. Insbesondere die Frage des Beginns und der Dauer der
Widerrufsfrist, z.B. bei Verkäufen über eBay, waren Anlass von Rechtsstreiten. Dieser Missstand war vor allem auch darin begründet,
dass die amtlichen nur als Anhang der BGB-InfV, also
einer Verordnung vorlagen und die Gerichte selbstständig die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen hatten.
Muster wird jetzt Gesetz
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur
Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht tritt ab dem 11.06.2010 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung in
Kraft. Diese hat nun endlich Gesetzesrang. Ein Verstoß mit höherrangigem Recht ist, sofern deutsche Reglungen nicht europarechtwidrig
sind oder werden, nicht mehr möglich.
Mit dem neuen Gesetz braucht der Händler dem Verbraucher nur noch ein für die Dauer von 14 Tagen einräumen, dies gilt aber nur dann, wenn der Verbraucher vor
oder unverzüglich nach dem Vertragsschluss belehrt wird. Da der Gesetzgeber nunmehr die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss
der Belehrung bei Vertragsschluss gleichstellt stellt, kommt auch bei eBay die Frist von 14 Tagen zur Anwendung. Das für eBay
abweichend einzuräumende Widerrufsrecht von einem Monat gehört damit der Vergangenheit an. Der Gesetzgeber hat den Begriff
„unverzüglich“ in der Gesetzbegründung, wie folgt, definiert:
„… Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die in mitzuteilen (…). Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner
Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in
Textform auf den Weg bringt (…).“
Wie eBay oder andere Betreiber die technischen Vora…
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