Sharehosting im Fokus – Probleme für die Nutzer?
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 28. Januar 2012 — Und auf einmal kennt jeder den Begriff Sharehosting: Nachdem die Seite “Megaupload” zum Zielobjekt der Fahnder wurde und die Be…
Und auf einmal kennt jeder den Begriff Sharehosting: Nachdem die Seite “Megaupload” zum Zielobjekt der Fahnder wurde und die Betreiber mediengerecht “gefasst” wurden, sprang nicht nur erwartet, sondern wohlkalkuliert, als erstes die Presse auf das Thema an, danach reagierten andere “Sharehoster” und fingen an, ihre Dienste zu limitieren. zeitgleich dominierte plötzlich eine Frage: Was haben Nutzer zu befürchten? Als wäre hier eine Antwort möglich. Zur rechtlichen Lage des Sharehosters lässt sich derzeit nicht viel mehr sagen als: Grundsätzlich ist der Dienst nicht illegal, ob die Betreiber nach deutschem Recht haften im Zuge der Störerhaftung ist umstritten, aber in der Tendenz eher negativ (zur Rechtsprechung hier bei uns).
Letztlich steht aber vor allem derzeit der jeweilige Nutzer im Fokus und die Frage, ob dieser (irgendwelche) rechtliche Konsequenzen zu befürchten hat. Dabei muss allerdings zwischen der juristischen Frage und der tatsächlichen Frage unterschieden werden: Juristisch kann man es kurz machen und feststellen, dass sowohl der Upload als auch der Download von urheberrechtlich geschütztem Material ohne Genehmigung des Rechteinhabers eine Urheberrechtsverletzung sein wird. Die vielfach thematisierte “Privatkopie” hat in diesem Zusammenhang nichts verloren, denn nach §53 I URhG gilt dies nur, “soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird”. Wenn man bei einem Sharehoster einen Film zieht, der gerade im Kino läuft oder käuglich auf einer DVD erworben wird, wird kein Richter darüber diskutieren, ob die Quelle wirklich “offensichtlich rechtswidrig” war.
Juristisch also eher kurz – und tatsächlich? Tatsächlich wird man erst einmal ein Problem haben, die Nutzer zu identifizieren, jedenfalls bei Downloadern ohne eigenen Account. Die hier (vielleicht!) vorhandene IP-Adresse wird man mitunter nur schwer zuordnen können. Auch wenn aktuell Provider recht lange IP-Adressen speichern und Strafverfolgungsbehörden hier Zugriff nehmen könnten, werden viele Nutzer, selbst bei Nutzung bis zur letzten Sekunde, von langen Laufzeiten innerhalb von Behörden profitieren, zumal man sich von Anfang an auf die Betreiber konzentriert hat.
Problematischer aber kann es dann sein, wenn jemand einen eigenen Account führte, mit einer Mail-Adresse, die zurück zu verfolgen ist. Oder wenn es (wie im Fall Megaupload) Boni-Systeme gab und man bei der Auszahlung evt. Guthabens Zahlungsdaten angegeben hat. Der Premium-Account bei Megaupload beispielsweise arbeitete mit PayPal, die sich alle Mühe geben, ihre Nutzer zu identifizieren. In diesen Fällen ist eine Verfolgung also keineswegs allzu leicht zurück zu weisen. Gleichwohl reicht ein solcher Account dann auch wieder nicht – fraglich wird sein, ob nachvollzogen werden kann, was angeboten wurde. Wer etwa vom Bonus-System profitierte, weil er akribisch…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Januar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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