Sharehoster haftet für Rechtsverletzungen

Alles rot – gerade aufgewacht, völlig verwirrt aus dem Fenster schauend – was ist los? Ach ja, der Mond scheint ja gerade blutrot. Also keine Panik, wieder hinlegen. Ist sonst noch jemand aufgeschreckt worden? Wohl ja! Anscheinend läufts bei Webspeicheranbietern (sog. Sharehoster) nicht ganz so rund – zumindest wenn sie RapidShare heißen. Denn dort beklagt man sich, dass die Sterne zurzeit gar nicht günstig stehen. Dies liegt wohl weniger an den Sternen selbst, als vielmehr an einer jüngst ergangenen Entscheidung des LG Düsseldorf (Urt. v. 23.01.2008 - 12 O 246/07). Laut dieser Entscheidung haftet der Sharehoster nämlich als Störer für die durch seine Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen.

Den Stein ins Rollen gebracht hat - laut Pressemitteilung - die Verwertungsgesellschaft GEMA. Zum Sachverhalt: Der Webspeicheranbieter RapidShare räumt seinen Nutzern die Möglichkeit ein, zur Verfügung gestellte Speicherkapazitäten zu nutzen, um beliebige Inhalte anonym abzuspeichern und auf diese Weise anderen Nutzern öffentlich zugänglich zu machen. Unter diesen Inhalten sind in vermehrtem Umfang Musiktitel zu finden. Hierbei bewarb das Unternehmen seinen Dienst unter anderem damit, dass von seinen Servern zig Millionen Musik-Dateien abrufbar sind, welche jedoch nicht durch die GEMA lizenziert wurden. Es verwundert wohl nicht weiter, dass sich die GEMA als Interessenvertreter von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern dies nicht lange tatenlos angesehen und folgerichtig rechtliche Schritte gegen das Unternehmen eingeleitet hat.

Das LG Düsseldorf hat nun der Ansicht von RapidShare, wonach nicht das Unternehmen selbst, sondern allein die jeweiligen Nutzer für die illegalen Inhalte haftbar gemacht werden könnten, widersprochen. In seiner Entscheidung legt das Gericht dem Unternehmen - so die Mitteilung der GEMA - umfassende Handlungspflich…

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Themen: Musik
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 20. Februar 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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