SGB II- Umgangsrecht erhöht Wohnraumbedarf - In Niedersachsen beträgt die angemessene Wohnraumfläche für eine Alleinerziehende mit Kind und einer temporärer im Haushalt lebenden Person, welche sich in der überwiegenden Zeit in einem Internat aufhält, 80 m

§ 22a SGB II, § 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 26.07.2011, - S 45 AS 282/11 ER - Im Anschluss an eine neuere Tendenz in der Rechtsprechung ist allerdings davon aus-zugehen, dass die Antragsteller sich nicht auf die Angemessenheitswerte eines Zwei-Personen-Haushalts verweisen lassen müssen. Denn in der Wohnung der Antragstellerin hält sich zeitweilig neben dem Antragsteller zu 2. auch der Antragsteller zu 3. auf, und zwar überschlägig an jedem zweiten Wochenende sowie während der Schulferien, also insgesamt in etwa an einem Drittel der Tage im Jahresverlauf. Es ist daher vom Be-stehen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II auszugehen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation SG Dort-mund, Beschl. v. 28.12.2010 - S 22 AS 5857/10 ER - unter Verweis auf BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -). Der Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller zu 3. nur zeitweise in der Wohnung der Antragstellerin zu 1. aufhält. Es genügt nach der einschlägigen Rechtsprechung ein dau-erhafter Zustand in der Form, dass Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen (BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R -). Sind diese Voraussetzungen - wie hier - erfüllt, kann es auch keinen Unterschied machen, ob mehrere Kinder regelmäßig länger als einen Tag bei dem Elternteil wohnen oder ob es sich - wie hier - lediglich um ein Kind handelt. 19a) Der Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft steht auch nicht ent-gegen, dass sich der Antragsteller zu 3. in der überwiegenden Zeit in einem Internat in Tauberbischofsheim aufhält. Zwar wurde diese Rechtsfigur vom Bundessozialgericht im Hinblick auf die Ausübung des Umgangsrecht getrennt lebender Eltern entwickelt. Doch diese Situation unterscheidet sich qualitativ nicht maßgeblich von dem vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller zu 3. den überwiegenden Teil des Jahres in einem Internat ver-bringt, sich die übrige Zeit dagegen im Haushalt seiner Mutter aufhält. Es kommt lediglich darauf an, dass sich ein Kind nicht dauerhaft bei seinem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Elternteil aufhält und keinerlei anderweitige Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhält. Wo sich das Kind dagegen in der restlichen Zeit befindet - ob bei dem anderen Elternteil, einer Schule oder einer sonstigen Einrichtung -, ist für die Frage nach dem Vorliegen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft irrelevant. Eine hiervon abweichende Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II wäre mit der besonderen Förder-pflicht des Staates nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R -). Dies hat inzwischen auch der Gesetzgeber erkannt und auf die neuere Rechtsprechung zum erhöhten Unterkunftsbedarf im Falle temporärer Bedarfsgemeinschaften reagiert. Dazu hat er in § 2…

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Themen: Sgb II , Bsg , Mund , Unterschied , Internat
Rechtsgebiet: Umgangsrecht

Erschienen 1. September 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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