Umgangsrecht kann im SGB II Wohnraumbedarf erhöhen
anwalt-kiel.com | 24. Februar 2010 — Das Sozialgericht Fulda - S 10 AS 53/09 hat entschieden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II Anspruch auf zus…
Das Sozialgericht Fulda S 10 AS 53/09 hat entscheiden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II einen Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum haben kann, wenn er nach der Trennung und dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht ausübt.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht ungehindert aufrecht erhalten werden könnten, wenn die Kinder ihre Aufenthalte in beengten Wohnverhältnissen verbringen müssten.
In dem Verfahren hatte der beklagte Landkreis dem Kläger als Empfänger von SGB II-Leistungen lediglich noch Unterkunfts- und Heizkosten für eine Person bei einer Wohnraumgröße von 45 qm bewilligt, nachdem die Ehefrau (Kindesmutter) mit den gemeinsamen zwei Kindern aus der größeren Wohnung (86 qm) ausgezogen war. Hiergegen wehrte sich der Kläger und erhob Klage. Bei der Ausübung des Umgangsrechts war mit der Kindesmutter vereinbart worden, dass der Kläger die Kinder jeweils an drei Wochenenden im Monat zu sich nimmt; daneben sollten sie die Osterferien, die erste Hälfte der Sommerferien in jedem zweiten Jahr und die Weihnachtferien bei dem Kläger verbringen.
Das Sozialgericht Fulda begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gekürzt):
Die Angemessenheit der Wohnkosten ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (abstrakte Angemessenheit). Schlussendlich gilt es festzustellen, ob für den Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (konkrete Angemessenheit).
Als Grundlage für die Bestimmung der Wohnungsgröße kann in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des BSG insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität auf § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 abgestellt werden. Danach können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, wobei für das Bundesland Hessen auf die Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.02.2003 (StAnz. S. 1346), zuletzt geändert am 19.01.2004 (StAnz. S. 628) zurückgegriffen werden kann. Danach beträgt entsprechend Nr. 4.2.1 der Richtlinie die förderfähige Wohnfläche von Wohn…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Februar 2010 auf http://www.anwalt-kiel.com.
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