keine Erstausstattung nach Grundsicherung für Auszubildende
rechtbrechung | 18. Januar 2012 — Das LSG Sachsen-Anhalt durfte sich am 10. Januar mit der Frage beschäftigen, welche Leistungen der Grundsicherung Auszubildende er…
Was viele nicht wissen ist, dass auch Schüler, Auszubildende und Studenten unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche auf SGB II Leistungen haben. Auch hier wehrt die Behörde gestellte Anträge regelmäßig ab, so dass zahlreiche Auszubildende und Studenten auf die ihnen zustehenden Leistungen verzichten, ohne es zu wissen.
Als vorrangige Leistungen sind zwar weiterhin Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG zu beantragen, aufstockend können jedoch weitergehende SGB II Leistungen gewährt werden. Zum Beispiel steht jedem Auszubildenden/Studenten trotz des grundsätzlichen Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ein Anspruch auf die sich aus dem SGB II ergebenden Mehrbedarfe zu. Ebenfalls besteht regelmäßig ein Anspruch auf die Gewährung einer Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gemäß § 23 Abs. 3 SGB II.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann weiterhin ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft gemäß 22 Abs. 7 SGB II gezahlt werden. Die Berechnung des Zuschusses wird nahezu in jedem Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Trotz der eindeutigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.03.2010 (B 4 AS 69/09 R und B 4 AS 39/09 R) wurden die falschen Berechnungsweisen zu großen Teilen nicht angepasst. Es lohnt sich demzufolge in jedem Fall, die Höhe des gewährten Zuschusses überprüfen zu lassen.
Die Leistungsgewährung über das SGB II soll insbesondere unbilligen Härten entgegenwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen wie zum Beispiel einer verlängerten Ausbildungs-/Studiendauer durch eine Krankheit, die Geburt eines Kindes e…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Januar 2011 auf http://www.anwalt-kiel.com.
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