SG Wiesbaden: Aufrechnung mit überzahlten SGBII – Leistungen nur soweit Ansprüche pfändbar
Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen des Berechtigten nur aufrechnen, soweit die
Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind (BSG, Urteil v. 05.02.2009, B 13 R 31/08 R; HessLSG, Beschluss
v. 16.01.2008, L 9 SO 121/07 ER).
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der einer überzahlten Mehraufwandsentschädigung mit SGB II Leistungen.
Der Kläger bezieht seit 2006 Leistungen der für Arbeitsuchende. Für den Zeitraum vom 07.05.2007 bis 06.06.2007 gewährte die Beklagte
ihm eine Mehraufwandsentschädigung für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 16 Abs. 3 SGB II als Vorschuss gem. §
42 SGB I in Höhe von 107,47 EUR. Mit Bescheid vom 11.07.2007 setzte sie die endgültige Leistung für den Zeitraum vom 07.05.2007 bis
06.06.2007 auf 36,00 EUR fest. Aufgrund von Fehlzeiten sei es zu einer in Höhe von 71,47 EUR gekommen. Die Überzahlung werde mit der dem Kläger zukünftig zustehenden
Leistung verrechnet. Es erfolge somit ab dem Monat 10/07 bis zur Tilgung des Betrages eine Einbehaltung in Höhe von 30,00 EUR
monatlich von der dem Kläger zustehenden Leistung.
Mit Schreiben vom 01.08.2007 widersprach der Kläger der Einbehaltung von 30,00 EUR monatlich. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 22.09.2008 zurück. Die bezahlte Vorschussleistung stehe unter dem Vorbehalt, dass die Arbeitsgelegenheit
angetreten und die angefallenen Arbeitsstunden geleistet würden. Nach § 42 abs. 2 Teil 1 (SGB I) seien Vorschüsse mit zustehenden Leistungen zu
verrechnen und soweit sie diese übersteigen entsprechend zu erstatten. Es entstehe Kraft Gesetzes ein Erstattungsanspruch, der mit
der Festsetzung des endgültigen Leistungsanspruches fällig werde.
Der Kläger hat am 03.10.2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es lägen bereits die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 SGB I bei
einer Mehraufwandsentschädigung nicht vor, weil zur Feststellung ihrer Höhe nicht voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei,
sondern sie mit der Bestimmung der Arbeitsstelle und der zu erbringenden Stundenleistung so feststehe. Darüber hinaus könnten
Vorschüsse nur auf zustehende Arbeitseingliederungsleistungen angerechnet werden. Für eine Verrechnung übersteigender
Erstattungsarbeitseingliederungsleistungen auf SGB II Existenzminimusunterhaltsleistungen fehle eine Rechtsgrundlage.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Hessische Landessozialgericht habe mit Beschluss vom 04.03.2008, L 9 AS 429/07 ER im vorangegangenen Verfahren auf einstweiligen
Rechtsschutz ausdrücklich festgestellt, dass § 42 Abs. 2 SGB I auf eine vorschussweise geleistete Mehraufwandsentschädigung anwendbar
sei.
A u s d e n G r ü n d e n Die zulässige Klage ist begründet. Die von der Beklagten mit Bescheid vom 11.07.2007 in Gestalt d…
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