SG Wiesbaden: Aufrechnung mit überzahlten SGBII – Leistungen nur soweit Ansprüche pfändbar

Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen des Berechtigten nur aufrechnen, soweit die Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind (BSG, Urteil v. 05.02.2009, B 13 R 31/08 R; HessLSG, Beschluss v. 16.01.2008, L 9 SO 121/07 ER).

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Aufrechnung einer überzahlten Mehraufwandsentschädigung mit SGB II Leistungen.

Der Kläger bezieht seit 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für den Zeitraum vom 07.05.2007 bis 06.06.2007 gewährte die Beklagte ihm eine Mehraufwandsentschädigung für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 16 Abs. 3 SGB II als Vorschuss gem. § 42 SGB I in Höhe von 107,47 EUR. Mit Bescheid vom 11.07.2007 setzte sie die endgültige Leistung für den Zeitraum vom 07.05.2007 bis 06.06.2007 auf 36,00 EUR fest. Aufgrund von Fehlzeiten sei es zu einer Überzahlung in Höhe von 71,47 EUR gekommen. Die Überzahlung werde mit der dem Kläger zukünftig zustehenden Leistung verrechnet. Es erfolge somit ab dem Monat 10/07 bis zur Tilgung des Betrages eine Einbehaltung in Höhe von 30,00 EUR monatlich von der dem Kläger zustehenden Leistung.

Mit Schreiben vom 01.08.2007 widersprach der Kläger der Einbehaltung von 30,00 EUR monatlich. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2008 zurück. Die bezahlte Vorschussleistung stehe unter dem Vorbehalt, dass die Arbeitsgelegenheit angetreten und die angefallenen Arbeitsstunden geleistet würden. Nach § 42 abs. 2 Sozialgesetzbuch Teil 1 (SGB I) seien Vorschüsse mit zustehenden Leistungen zu verrechnen und soweit sie diese übersteigen entsprechend zu erstatten. Es entstehe Kraft Gesetzes ein Erstattungsanspruch, der mit der Festsetzung des endgültigen Leistungsanspruches fällig werde.

Der Kläger hat am 03.10.2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es lägen bereits die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 SGB I bei einer Mehraufwandsentschädigung nicht vor, weil zur Feststellung ihrer Höhe nicht voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, sondern sie mit der Bestimmung der Arbeitsstelle und der zu erbringenden Stundenleistung so feststehe. Darüber hinaus könnten Vorschüsse nur auf zustehende Arbeitseingliederungsleistungen angerechnet werden. Für eine Verrechnung übersteigender Erstattungsarbeitseingliederungsleistungen auf SGB II Existenzminimusunterhaltsleistungen fehle eine Rechtsgrundlage.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Hessische Landessozialgericht habe mit Beschluss vom 04.03.2008, L 9 AS 429/07 ER im vorangegangenen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich festgestellt, dass § 42 Abs. 2 SGB I auf eine vorschussweise geleistete Mehraufwandsentschädigung anwendbar sei.

A u s d e n G r ü n d e n Die zulässige Klage ist begründet. Die von der Beklagten mit Bescheid vom 11.07.2007 in Gestalt d…

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Themen: Wiesbaden , Gerichte , Grundsicherung , Sgb II , Aufrechnung , Sozialgesetzbuch , Überzahlung

Erschienen 21. August 2010 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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