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SG Speyer: Verordnungsfähigkeit von Mistelpräparaten zur Krebsbehandlung

am 06.07.2007 von Rechtblog

Mistelpräparate der anthroposophischen Therapieeinrichtung sind auch bei einer unterstützend-kurativen (adjuvant) Behandlung zur Rezidivprophylaxe zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Dies hat das Sozialgericht Speyer am 11. Juni 2007 entschieden (Az. S 7 KR 283/06).
Bei der Klägerin wurde ein bösartiger Tumor in der Brust diagnostiziert, den sie sich Anfang des Jahres 2006 operativ entfernen ließ. Anschließend unterzog sie sich einer Chemo- und Strahlentherapie. Begleitend hierzu wurde ihr von ihrem Frauenarzt zur Rezidivprophylaxe das Mistelpräparat Helixor verschrieben. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für dieses Präparat ab, weil nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel wie Helixor nur ausnahmsweise von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden könnten. Außerdem sähen die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Verordnungsfähigkeit nur für die Anwendung von Mistelpräparaten im Rahmen einer symptomlindernden (palliativen) Behandlung vor.
Dieser Auffassung folgten die Speyerer Richter nicht. Eine Beschränkung der Verordnungsfähigkeit kann den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gerade nicht entnommen werden. Denn andernfalls würde die Behandlung in besonderen Therapieformen, zu denen auch die Anthroposophie zählt, letztlich doch am Maßstab der Schulmedizin gemessen. Dies widerspräche jedoch dem Willen des Gesetzgebers, diese besonderen Therapieeinrichtungen zu privilegieren, indem sie bereits dann als verordnungsfähig anzusehen sind, wenn sie innerhalb der jeweiligen Therapieeinrichtung standardmäßig zum Einsatz kommen. Der standardmäßige Einsatz von Mistelprodukten zur Rezidivprophylaxe in der anthroposophischen Therapieeinrichtung ist zu bejahen, was sich an der Häufigkeit ihrer Anwendung zeigt. So wurden allein für das Arzneimittel Helixor im Jahr 2003 insgesamt 125.000 Verordnungen ausgestellt. Dies entspricht 46 bis 65 Prozent aller Krebspatienten und damit einem höheren Anteil als demjenigen, der überhaupt von Ärzten der anthroposophischen Therapieeinrichtung behandelt wird.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache haben die Richter die Berufung zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Speyer vom 05.07.2007
Berichtet im Sozialrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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