SG Saarbrücken: Verweilen auf der Wohnzimmercouch

Bei der Feststellung des notwendigen Hilfebedarfs ist von dem objektiv erforderlichen individuellen Zeitaufwand auszugehen. Dabei ist eine angemessene Lebensweise, die der Würde des Pflegebedürftigen Rechnung trägt, zugrunde zu legen. Das ist bei dem ausschließlichen Verweilen auf einer Wohnzimmercouch nicht der Fall.

***

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen wegen erheblicher Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) hat.

Der 1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert und lebt mit seiner Ehefrau in einem Mehrfamilienhaus in einer Wohnung in der zweiten Etage. Der Kläger hat eigenen Angaben zufolge seit langer Zeit die Wohnung nicht verlassen und hält sich nahezu ausschließlich auf der Couch im Wohnzimmer auf.

Der Kläger leidet an einer Steh- und Gehunfähigkeit infolge von ausgeprägtem Muskelschwund im Bereich der Beine, an einer Wesensänderung mit völliger Uneinsichtigkeit und nachgewiesener Hirnatrophie, alkoholtoxischer Genese, an einem allgemeinen Kräfteverfall im Sinne einer Kachexie und Wirbelfrakturen (9. und 12. Brustwirbel).

Mit einem am 19. Mai 2008 eingegangenen Schriftsatz vom 15. Mai 2008 beantragte der Kläger Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, worauf ihn die Beklagte durch die Gutachterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) im Saarland H. Sch. am 24. Oktober 2008 in seiner häuslichen Umgebung untersuchen ließ. Im Rahmen der Begutachtung wurde angegeben, er führe die Körperpflege am Waschbecken selbstständig durch. Er benötige einmal pro Woche Hilfe beim Duschen. Kämmen sei nicht erforderlich, Zahnpflege und Rasur erfolgten selbstständig. Im Rahmen der Toilettengänge benötige er Hilfe. Zum Wasserlassen benutze er die Urinflasche, die zwei- bis dreimal täglich mit fremder Hilfe entleert würde. Nach mundgerechter Zubereitung einzelner Speisen erfolge die Nahrungsaufnahme selbst. Die Sachverständige stellte im Bereich der Grundpflege einen Bedarf von 34 Minuten pro Tag fest. Im Bereich der Körperpflege hielt sie einen Bedarf von 13 Minuten für angemessen (Ganzkörperwäsche 4 Minuten, Duschen 3 Minuten, Wasserlassen 6 Minuten). Im Bereich der Ernährung war ein Bedarf von 3 Minuten bezogen auf die mundgerechte Zubereitung vorgesehen. Für die Mobilität hielt sie einen Pflegebedarf von 18 Minuten für gerechtfertigt (Aufstehen/Zu-Bett-Gehen 4 Minuten, Ankleiden 4 Minuten, Entkleiden 2 Minuten, Gehen 4 Minuten, Stehen 4 Minuten).

Bezogen auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07. November 2008 den Antrag des Klägers ab.

Dagegen richtete sich sein Widerspruch vom 21. November 2008 , mit welchem er im Wesentlichen geltend machte, die Hilfeleistungen, derer er beim Duschen, Waschen, An- und Auskleiden sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung bedürfe, se…

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Themen: Gerichte , Saarland
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 25. Mai 2011 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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