SG Mannheim: Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse

1. § 767 Abs. 2 ZPO findet ausnahmsweise dann auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse Anwendung, wenn schon im Festsetzungsverfahren Gelegenheit bestand den geltend gemachten Einwand (hier: Erfüllung) zu erheben.

2. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG erfasst auch eine Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, sodass – wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt – die Berufung der gesonderten Zulassung bedarf.

3. Bei einer vor den Sozialgerichten erhobenen Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO ist § 183 SGG einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Kostenprivilegierung nicht erfolgt und sich die Kostenentscheidung nach § 197 SGG i.V.m. § 154 VwGO richtet.

Die Klägerin begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffend einen Geldbetrag in Höhe von 174,64 EUR aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgericht Mannheim vom 06.09.2010, Az. S 14 AL 1847/10.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 02.09.2010 beantragte die Beklagte die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 138,28 EUR. Der Antrag wurde beschränkt auf eine Terminsgebühr in Höhe von 200 EUR, eine Verfahrensgebühr in Höhe von 13,50 EUR sowie eine Telekommunikationspauschale in Höhe 2,70 EUR sowie auf die Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe von 41,08 EUR. Hiervon abzuziehen sei ein Betrag von 119 EUR, der von der Klägerin auf diesen Betrag gezahlt worden sei. Zur weiteren Begründung trug die Beklagte vor, dass außergerichtlich insgesamt ein Betrag von 1047,20 EUR von der Klägerin begehrt wurde, hierauf jedoch lediglich eine Teilzahlung in Höhe von 880,60 EUR erfolgt sei.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2010 setzte der Kostenbeamte des Sozialgericht Mannheim den Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 761,60 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2010 fest. Aus der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergibt sich, dass der Kostenbeamte die insgesamt zu erstattenden außergerichtlichen Kosten festsetzte und den beschränkten Antrag der Beklagten unbeachtet ließ. setzte der Kostenbeamte des Sozialgericht Mannheim den Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 761,60 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2010 fest. Aus der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergibt sich, dass der Kostenbeamte die insgesamt zu erstattenden außergerichtlichen Kosten festsetzte und den beschränkten Antrag der Beklagten unbeachtet ließ.

Mit Schreiben vom 13.09.2010 legte die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass vom Rechtspfleger fälschlicherweise die insgesamt entstandenen Gebühren des Rechtsstreits festgesetzt worden seien, jedoch lediglich die Festsetzung der Differenz von 119 EUR zu der bereits von der Klägerin erstatteten Terminsgebühr beantragt worden sei. Eine…

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Themen: Gerichte , Zwangsvollstreckung , Zpo
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 27. Dezember 2011 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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