SG Lüneburg: Übernahme der tatsächlichen Heizkosten
am 05.07.2008 von http://www.anwalt-kiel.com
Das Sozialgericht Lüneburg - S 25 AS 1233/06 - hat entschieden unter welchen Umständen die tatsächlichen Heizkosten von der ARGE zu übernehmen sind. im vorliegenden Fall ging es um einen Hartz IV Empfänger der in einem Eigenheim wohnt, dass die für eine Person angemessene Wohnungsgröße übersteigt.
Sachverhalt:
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Übernahme der tatsächlichen Heiz- sowie Stromkosten im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) im Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006.
Der im Mai 1950 geborene, also jetzt 57 Jahre alte, geschiedene Kläger bezieht seit Januar 2005 laufende Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Er bewohnt seit dem Jahre 1993 ein 75 qm großes im Jahre 1936 erbautes Einfamilienhaus (3 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad), wobei der entsprechende Grundbesitz (in 21423 Drage, Grundbuch von G., Flur H., Flurstück I., Grundfläche: 836 qm), dessen Eigentümer er ist, unbelastet ist.
Für den hier allein streitgegenständlichen Zeitraum waren – insoweit unstreitig – umgerechnet auf tatsächlich monatliche Nebenkosten folgende Kosten fällig:
Dezember 2005 Januar 2006 – Mai 2006 Grundsteuer 05,58 EUR 05,58 EUR Versicherungen 17,95 EUR 17,95 EUR Trinkwasser 05,67 EUR 05,67 EUR Abwasser 11,00 EUR 11,00 EUR Abfall 07,88 EUR 07,88 EUR Schornsteinfeger 04,25 EUR 04,25 EUR Deich- und Wasserverband 01,42 EUR 01,42 EUR Zwischensumme 53,75 EUR 53,75 EUR Heizkosten 105,00 EUR 95,00 EUR Summe 158,75 EUR 148,75 EUR (…)
Auf seinen Folgeantrag vom 01./03. November 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01. …
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