SG Lüneburg: Kürzung von Leistungen nach dem SGB II durch einen Sanktionsbescheid

Das Sozialgericht Lüneburg - S 24 AS 22/08 ER - hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Sanktionsbescheid der die Leistungen nach dem SGB II eines Hartz IV - Empfängers gekürzt hat aufgehoben. dieser hatte sich geweigert eine Eingliederungsvereinbarung sofort zu unterschreiben.

Sachverhalt:

Der Antragsteller bezieht seit längerem von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Leistungsbescheid vom 30. Oktober 2007 gewährte die Antragsgegnerin ihm Leistungen für den Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 in Höhe von monatlich 607,66 Euro.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag für eine Arbeitsgelegenheit nach §16 Abs. 3 SGB II. Bei einem persönlichen Besprechungstermin am 8. November 2007 unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller weiterhin eine Eingliederungsvereinbarung.

Nachdem der Antragsteller weder die Arbeitsgelegenheit antrat noch die Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete, kürzte die Antragsgegnerin mit zwei Sanktionsbescheiden vom 7. Dezember 2007 die dem Antragsteller gewährten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 um je 30 %. Mit einem am gleichen Tage ergangenen Ausführungsbescheid setzte sie den Leistungsanspruch des Antragstellers für diesen Zeitraum auf monatlich 399,66 Euro fest. (…)

Entscheidungsgründe:

(…) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat in der Sache Erfolg, weil der Sanktionsbescheid vom 7. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 30 v. H. der für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Bei der rechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift liegt eine rechtlich relevante Weigerung des Antragstellers zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht vor.

Gegen den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II werden zu recht verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Vertragsautonomie und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erhoben. Sie fußen insbesondere darauf, dass der Leistungsträger bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung als milderes Mittel gegenüber der Verhängung einer Sanktion die Möglichkeit hat, die angestrebte Regelung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt zu treffen. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken lassen sich auch nicht mit der Argumentation ausräumen, dass der Gesetzgeber dem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bewusst dem V…

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Themen: Sgb II , Hartz IV , Arbeitslosengeld , Hartz

Erschienen 7. Juli 2008 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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