SG Koblenz: Schlüssiges Konzept zur Ermittlung von Unterkunfts- und Heizkosten

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft nach Maßgabe des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig. Der Kläger bezieht seit November 2006 laufend Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, die aufgrund ihres Alters aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen und dem Leistungsbereich des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuzuordnen ist, eine Wohnung; die monatliche Kaltmiete beträgt 400,-- €, der zu leistende Nebenkostenabschlag beläuft sich auf 60,-- €. Die Wohnfläche beträgt ausweislich des dem Gericht vorliegenden Mietvertrags 96 qm. Zum 01.01.2007 wurden die Nebenkostenabschläge um monatlich 25,-- € auf 85,-- € erhöht. Weiterhin zahlen der Kläger und seine Frau Heizkosten in Höhe von 104,-- € monatlich. Die Beklagte hält die Wohnung für unangemessen, da der angemessene Quadratmeterpreis bei 4,60 € liege. Daneben sei für zwei Personen auch nur ein Wohnraum von 60 qm angemessen. Aus diesen Grund forderte die Beklagte den Kläger und seine Frau auf, sich bis zum 30.04.2007 eine angemessene Wohnung zu suchen und kündigte an, andernfalls nur noch den angemessenen Anteil der Miet- und Nebenkosten in Höhe von 276,-- € zu übernehmen. Mit Bescheid vom 05.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 277,-- € monatlich; dabei waren die Heizkosten um einen unangemessenen Anteil von 35,-- € reduziert worden. Die Bewilligung wurde mit Bescheid vom 23.05.2007 für den Monat Juni 2007 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger nunmehr 169,55 € für Unterkunft und Heizung bewilligt wurden. Dabei wurde eine Rente des Klägers wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte die Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 04.07.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 208,43 €. Dabei wurden die Miet- und Nebenkosten in Höhe von 485,-- € um einen Betrag von 124,-- € monatlich reduziert; ausweislich des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens handelte es sich hierbei um einen "unangemessene Mietkosten". Auch gegen diesen Bescheid legte die Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Dieser und der vorangehende Widerspruch wurden zunächst nicht begründet, da sich die Beklagte weigerte, der Klägerbevollmächtigten, einer Rechtsanwältin, Akteneinsicht in ihren Büroräumen zu gewähren. Die Beklagte beharrte darauf, dass eine Akteneinsicht nur in den Räumen der Beklagten erfolgen könne. Die Klägerbevollmächtigte führte zur Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.07.2007 aus, dass dem Kläger erst am 27.11.2006 eine Kostensenkungsaufforderung zugegangen sei, nach der sich die Beklagte aufgrund der Unangemessenheit der Unterkunftskosten lediglich bere…

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Themen: Kosten , Gerichte , Sgb II , Arge , Sozialgesetzbuch , Unangemessen
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 12. Juni 2010 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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