SG Koblenz: Aufrechnung von Geldleistungen nach SGB II
SG S 11 AS 635/06 – von Geldleistungen nach SGB II, Urt. vom 05.04.2007
Die weit verbreitete Verfahrensweise der Leistungsträger, in der Vergangenheit zu hoch gezahlte Leistungen durch Kürzung laufender
Leistungen ohne Zustimmung der Leistungsempfänger aufzurechnen, obwohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht
vorliegen, ist daher mit § 43 SGB II nicht zu vereinbaren.
(Leitsatz d. Verf.)
Sachverhalt:
Der Kläger bezieht seit 2005 Leistungen der für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 08.03.2006 bewilligte die Beklagte
dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 31.08.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 512,00 €
monatlich. Am 19.07.2006 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass er seit dem 17.07.2006 bei der F, mit einem
monatlichen von 400,00 € beschäftigt sei. Dem
Kläger wurde das Verfahren bei Nebenverdiensten erläutert und eine Einkommensbescheinigung zugesandt. Handschriftlich ist auf der
Telefonnotiz vermerkt:
“Bei Weiterbewilligung ab 01.09.2006 berücksichtigen und nachberechnen.”
Am 28.07.2006 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen ab 01.09.2006 und gab das Erwerbseinkommen ab 17.7.2006 an.
Mit Bescheid vom 08.08.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 lediglich noch
Leistungen in Höhe von 272,00 €, wobei sie fiktiv ein anrechnungsfähiges Einkommen in Höhe von 240,00 € zugrunde legte. Hiergegen
legte der Kläger Widerspruch ein und legte ein Schreiben des Arbeitgebers vom 17.08.06 vor, in dem dieser mitteilte, dass das
geringfügige Beschäftigungsverhältnis zum 31.08.06 gekündigt worden sei.
Mit Bescheid vom 06.09.2006 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab und bewilligte für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis
28.02.2007 erneut Leistungen in Höhe von 512,00 € monatlich, eine Nachzahlung für den Monat September 2006 in Höhe von 190,00 € wurde
an den Kläger überwiesen. Mit weiterem Bescheid vom 06.09.2006 berechnete die Beklagte die Leistung für den Zeitraum vom 01.03.2006
bis 31.08.2006 aufgrund des für die Monate Juli und August 2006 anzurechnenden Erwerbseinkommens neu, nunmehr wurden für die Monate
Juli und August 2006 nur noch Leistungen in Höhe von 432,00 € anstatt der ursprünglich bewilligten 512,00 € festgesetzt. In dem
Bescheid führte die Beklagte aus, eine Korrektur sei aufgrund des anzurechnenden Erwerbseinkommens für die Monate Juli und August
2006 erforderlich. Die Anrechnung erfolge nach der schriftlichen Mitteilung des Klägers sowie der vorgelegten Verdienstbescheinigung,
nach der der Kläger lediglich ein Einkommen in Höhe von 200,00 € erzielt habe. In den Monaten Juli und August 2006 sei es zu einer
Überzahlung in Höhe von je 80,00 € gekommen. Diese Über…
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