Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft
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Das SG Kassel hat in seiner Entscheidung vom 27. Septmeber 2010 zu der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept aufzustellen. 2. Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes ist die Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes und damit des räumlichen Vergleichsmaßstabs. 3. Hierbei muss der Sozialleistungsträger das Recht der Hilfebedürftigen auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld berücksichtigen, weshalb grundsätzlich vom Wohnort der Hilfebedürftigen auszugehen ist. 4. Auf der anderen Seite muss der Sozialleistungsträger bei der Bestimmung des räumlichen Vergleichsmaßstabs aber zur repräsentativen Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume festlegen, die auf Grund ihrer Begebenheiten insgesamt als homogener Lebens- und Wohnbereich anzusehen ist.
In den Entscheidungsgründen hat das Gericht u.a. folgendes ausgeführt:
[..] Nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. [...] Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Kosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 bis zu einem Betrag von monatlich 352,00 € angemessen und von der Beklagten in diesem Umfang zu übernehmen sind.
Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfsbedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt (BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, L 6 AS 130/07; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Oktober 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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