SG Frankfurt: Keine Nachhilfe für Sozialgeld-Empfänger

Das Sozialgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 05.05.2011 den Eilantrag eines Gymnasiasten zurückgewiesen, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme von Nachhilfekosten begehrt hat.

Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Übernahme von Nachhilfekosten sei nach den gesetzlichen Vorschriften nur möglich, wenn der Nachhilfeunterricht erforderlich und geeignet sei, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Zwar sei die Versetzung des Antragstellers gefährdet, da er zum Schulhalbjahr nur einen Punkt in Mathematik erreicht habe (entspricht der Note schwach mangelhaft) und dies nicht mit guten Noten in anderen Fächern ausgleichen könne. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Nachhilfekosten lägen aber gleichwohl nicht vor. Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob die Nachhilfe im vorliegenden Fall überhaupt als erforderlich anzusehen ist. Denn jedenfalls fehle es an der Geeignetheit der Nachhilfe. Der Antragsteller erhalte bereits seit Mai 2010 Nachhilfe. Trotzdem hätten sich seine Leistungen in Mathematik keineswegs gebessert. Vielmehr habe er sich mittlerweile von der Note ausreichend am Ende des vergangenen Schuljahres sogar noch verschlechtert auf die Note schwach mangelhaft im Halbjahreszeugnis der Einführungsphase E1 vom Januar 2011. Der Nachhilfeunterricht habe sich demnach als nicht geeignet erwiesen, die Leistungen zu stabilisieren oder zu verbessern, bzw. die wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Das Gericht hatte in seiner Entscheidung die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Vorschriften des sog. Bildungspaketes anzuwenden. Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Anspruch auf Übernahme von Nachhilfekosten von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Die Behörden und Gerichte haben darüber anhand unbestimmter Rechtsbegriffe, wie der Erforderlichkeit und Geeignetheit des Nachhilfeunterrichts, zu entscheiden.

In der Entscheidung heißt es:

Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, aber auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung bei Schülerinnen und Schülern berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Vorliegend ist die Versetzung des Antragstellers in die Qualifizierungsphase der Oberstufe gefährdet, da nach § 12 Abs. 2 der Hessischen Oberstufen- und AbiturVO zur Qualifizierungsphase nur zugelassen wird, wer in jedem Fach des verbindlichen Unterrichts am Ende der Einführungsphase mindestens 5 Punkte erreicht hat oder ein Fach des verbindlichen Unterrichts mit weniger als 5 Punkten durch mindestens 10 Punkte in einem anderen Fach oder jeweils mindestens 7 Punkte in 2 anderen Fächern a…

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Themen: Bildung , Gerichte , Sgb II , Sozialgericht , Eilantrag , Nachhilfe

Erschienen 10. Juni 2011 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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