SG Düsseldorf: ARGE muss Beitrag zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen
Das Sozialgericht Düsseldorf hat, wie beck-aktuell heute hier berichtet, entschieden (Urteil vom 12.04.2010, Az.: S 29 AS 547/10; S
29 AS 412/10), dass bei Hartz IV Empfängern, welchen aus rechtlichen Gründen der Weg von einer bestehenden privaten
Krankenversicherung in die gesetztliche Krankenversicherung verwehrt ist, durch die ARGEn die vollen Beiträge zur privaten
Krankenversicherung zu zahlen seien. § 26 Abs. 2 SGB II, nach welchem von den ARGEn die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung
übernommen werden müssen, sei entsprechend anwendbar.
Leider enthält die Nachricht keine Ausführungen zur Frage des Wechsels in den Basistarif. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
hatte einen solchen Wechsel jüngst gefordert (siehe hier). Es dürfte letztlich davon auszugehen sein, dass der Auffassung des LSG
Sachsen-Anhalt zuzustimmen ist, zumindest im Hinblick auf die Obergrenze der von den ARGEn zu leistenden Zahlungen.
Wer somit, als privat Krankenversicherter, in den Hartz IV Bezug gerät, wird wohl unproblematisch seine private Krankenversicherung
fortführen können (und müssen), falls ein Wechsel in die geset…
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