SG Dortmund: Größere Wohnung bei regelmäßiger Wahrnehmung des Umgangsrechts

Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung verbringt.

Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.

Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.

Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm…

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Themen: Gerichte , Sgb II , Hartz IV , Sozialgericht , Jobcenter , Umzug , Arbeitslosengeld II
Rechtsgebiet: Umgangsrecht

Erschienen 12. Januar 2011 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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