SG Dortmund: Keine Brille wenn Du privat auch den Durchblick haben willst

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Das Sozialgericht Dortmund [Sozialgericht Dortmund, Gerichtsbescheid vom 13.07.2010, Az.: S 26 R 309/09] hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Kosten einer Gleitsichtbrille im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erstatten muss, soweit

der Versicherte die Sehhilfe nicht nur für berufliche Tätigkeiten, sondern auch im privaten Lebensbereich benötigt.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines arbeitslosen Industriekaufmannes aus Iserlohn, der die DRV Bund auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille verklagt hatte. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, seine Sehbehinderung hindere ihn daran, ohne große Anstrengungen zu lesen und einen Arbeitsplatz zu finden. Mit der Brille wolle er seine Arbeitskraft wieder herstellen.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Rentenversicherung erbringe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann, wenn das Hilfsmittel ausschließlich für eine bestimmte Form der Berufsausübung benötigt werde. Hier diene die Sehhilfe jedoch auch dem privaten Lesen.

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Themen: Rechtsprechung , Rentenversicherung , Hilfsmittel , Bund , Berufliche , Arbeitskraft , Medizin- Und Gesundheit(srecht) , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Berufliche Tätigkeiten , Gleitsichtbrille , Privater Lebensbereich , Sehbehinderung , Sehhilfe , Sozialgericht Dortmund Gerichtsbescheid Vom 13.07.2010 - Az.: S 26 R 309/09 , Teilhabe AM Arbeitsleben

Erschienen 21. Juli 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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NRW-Justiz: Sozialgericht Dortmund: Gleitsichtbrille als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Webportal des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen


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