SG Detmold: Zuschusspflicht Krankenkasse für Rollstuhlbasketball

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Nach Auffassung des SG Detmold [ Urteil vom 24.11.2010 - S 5 KR 172/09 - (rechtskräftig) ] kann ein Querschnittsglähmter dauerhaft Anspruch auf finanzielle Förderung des Rollstuhlsports haben, wenn dies zur Unterstützung der medizinischen Rehabilitation notwendig ist. Der Krankenkasse ist die Berufung auf die von den Rehabilitationsträgern geschlossene Rahmenvereinbarung, die eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs vorsieht, verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse in der Vergangenheit den Gruppensport bereits finanziell unterstützt hat. Der Gesetzgeber hat den Rehabilitationssport in Gruppen ausdrücklich als ergänzende Leistung zur Krankenbehandlung aufgeführt. Wenn neben der Krankenbehandlung, …

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Themen: Rechtsprechung , Krankenkasse , Vergangenheit , Detmold , Medizin- Und Gesundheit(srecht) , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Ergänzende Leistung Zur Krankenbehandlung , Medizinische Rehabilitation , Rehabilitationssport IN Gruppen , Rollstuhlsport , SG Detmold Urteil Vom 24.11.2010 - S 5 KR 172/09

Erschienen 11. Februar 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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NRW-Justiz: Sozialgericht Detmold: Krankenkasse muss Zuschuss für Rollstuhlbasketball bezahlen

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