SG Darmstadt zum Anspruch auf Gewährung eines Darlehns nach § 34 SGB XII
am 25.05.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/
In seiner Entscheidung vom 20. April 2006 hat sich das SG Darmstadt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutz mit den Voraussetzungen der Gewährung eines Darlehns als Grundsicherungsleistung nach § 34 SGB XII auseinandergesetzt:
I.
Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch Übernahme von noch offenen Mietschulden.
Die Antragsteller bezogen im Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner, bestehend aus den Regelleistungen und den Kosten der Unterkunft. Diese Leistungen wurden letzten Endes mit Wirkung zum 31.03.2006 eingestellt, weil der Antragsteller zu 1. ab diesem Datum Arbeitslosengeld I erhält, so dass aufgrund dieser Mittel und des Erwerbseinkommens der Antragstellerin zu 2. Bedürftigkeit nicht mehr besteht.
Die Antragsteller beantragten am 23.02.2006 die Übernahme der offenen Mietrückstände, die aufgrund von nicht gezahlten Mietforderungen in der Vergangenheit entstanden waren. Die Antragsteller fügten diesem Antrag das Räumungsurteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.10.2005 bei, mit dem sie zur Räumung der Wohnung verpflichtet wurden.
Am 13.03.2006 haben die Antragsteller den hier zu entscheidenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Die Antragsteller tragen im heutigen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage über den bisherigen Vortrag hinaus vor, dass die Räumung der Wohnung durch den Vermieter aufgrund des oben genannten Räumungsurteils für morgen, Freitag den 21.04.2006, vorgesehen ist.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Mietschulden der Antragsteller gegenüber deren Vermieter darlehensweise zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Meinung, er sei zur Übernahme der Mietschulden der Antragsteller nicht verpflichtet, weil die Voraussetzungen …
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