Sexueller Missbrauch von Kindern per Webcam
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist nach § 176 StGB strafbar. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird dabei
u.a. bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt die Frage
zu entscheiden, ob dieser Straftatbestand auch durch Übermittlung sexueller Handlungen über Webcam und Internet erfolgen kann.
Das München I hat den Angeklagten am
15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der
Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil
richtet sich die Revision des Angeklagten. Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte
Angeklagte über das Internet mit fünf Kindern aus
in Kontakt. Während dieser Verbindung wurden Live-Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen. Der Angeklagte
äußerte diesen gegenüber, dass er sie “ficken” wolle. Eines der Kinder, ein Mädchen, drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem
Angeklagten mit, dass sie erst zwölf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte zurück: “Ist egal wie alt ihr seid, willst du
dich ausziehen? Ich will dich ficken.” Anschließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied und führte
Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm
wahrnahmen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf Kinder
nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, so konnten die Opfer, die mit dem Angeklagten in einer Interaktion
standen, dessen entblößtes Glied und die Onanierbewegungen aufgrund der simultanen Bildübertragung mittels Webcam und Internet am
Bildschirm ihres Computers unmittelbar wahrnehmen. Die Strafkammer ist deshalb zu Recht von einer…
» Vollständiger Artikel