Sexueller Missbrauch und Verjährungsfristen

Elite-Internat Odenwaldschule, Regensburger Domspatzen, Stift St. Peter in Salzburg, Educon in Düsseldorf und jetzt vielleicht auch die Limburger Dom-Singknaben? Die Liste von neuen Missbrauchsfällen im Umfeld von katholischen und schulischen Einrichtungen wird von Tag zu Tag länger. (…)

Während die einen auf der Suche nach Aufklärung und Wahrheit sind, hat sich in der Politik eine Diskussion zum strafrechtlichen und zivilrechtlichen Umgang mit den Verjährungsfristen begonnen. Denn während sexueller Missbrauch an Kindern im Strafrecht erst zehn bis 20 Jahre (je nach Schwere der Tat) nach Volljährigkeit nicht mehr verfolgt werden kann, also verjährt ist, sind die zivilrechtlichen Vorschriften differenzierter und in der Regel kürzer.

Wer Opfer einer Straftat ist, der kann auf dem Privatklageweg Schmerzensgeld nur binnen drei Jahren nach Kenntnis der Tat erlangen. Dabei ist wichtig, wann das Opfer tatsächlich die Tat als Straftat wahrgenommen hat. Denn gerade Kinder und Jugendliche verdrängen Missbrauch und Misshandlungen und erinnern sich erst …

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Themen: Elite , Stift , Kindesmissbrauch , Verjährungsfrist

Erschienen 9. März 2010 auf http://log.handakte.de/.

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