Sexuelle Nötigung durch überraschendes Greifen zwischen die Beine - Kuss als sexuelle Handlung
am 09.01.2007 von http://www.strafblog.de
Mit Beschluss vom 8.2.2006 - 2 StR 575/05 -, abgedruckt in NStZ 2007, 12ff., hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, durch welches der Angeklagte wegen besonders schwerer sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten mit Bewährung verurteilt worden war.
Zum Sachverhalt:
Der Angeklagte war von seiner früheren Freundin, die sich wegen seiner übersteigerten Eifersucht schon mehrfach von ihm getrennt, sich dann aber immer wieder auf ihn eingelassen hatte, in ihrem Pkw zu einer Aussprache abgeholt worden. Im Auto erklärte sie ihm erneut, sie wolle nichts mehr von ihm wissen. Der Angeklagte griff ihr darauf hin zwischen die Beine und bewegte seine Finger im Bereich der Vagina hin und her. Die Zeugin schob ihn entrüstet weg, worauf er sie aufforderte, mit ihm zum Ficken auf die Viehweide zu fahren, was diese verbal heftig ablehnte. Der Angeklagte hielt die Zeugin mit einem Griff am Hals fest und nötigte ihr gegen ihren Willen einen Kuss auf den Mund auf. Er sagte der Zeugin, dass er sie und ihre Familie töten werde. Die Zeugin bemerkte dabei, dass er einen Schlüsselbund dergestalt in die Hand genommen hatte, dass die einzelnen Schlüssel stachelartig zwischen den Fingern hervorstanden. Die Faust hielt er der Zeugin dabei vor den Bauch.
Nach der - zutreffenden - Auffassung des BGH tragen die Urteilsfeststellungen die Verurteilung wegen besonders schwerer sexuelller Nötigung gem. § 177 Abs. 1, 4 Nr. 1 StGB nicht. Soweit der Angeklagte der Zeugin unerwartet mit der Hand zwischen die Beine griff, liegt schon deshalb kein Nötigungstatbestand vor, weil er hierbei weder Gewalt noch Nötigungsmittel einsetzte. Nötigung ist Einwirkung auf die Willensausübung des Genötigten. Die bloße überraschende Vornahme einer (hier eindeutigen) sexuellen Handlung kann nicht als Nötigung zur Duldung der Handlung angesehen werden. Die Tatsache, dass die Zeugin den Angeklagten entrüstet wegschob, indiziert, dass dieser gerade keine Gewalt angewendet hat. Ob der Kuss auf den Mund unter den gegebenen Umständen als sexuelle Handlung anzusehen ist, hält der BGH für fraglich. Die Sexualbezogenheit könne bei einem nicht näher qualifizierten Kuss auf den Mund zweifelhaft sein, wenn zwischen den Beteiligten eine längere intime Beziehung bestanden hat. Auch komme es auf die näheren Umstände (Intensität, Dauer, gegebenenfalls Zungenkuss) an. Fehle es an der Qualifikation als sexuelle Handlung, komme aber jedenfalls eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB in Betracht.
Unklar waren für den BGH auch die Feststellungen des Landgerichts zu den ausgestoßenen Drohungen. Danach habe der Angeklagte die Drohungen nämlich ausgesprochen, während er der Zeugin einen Kuss aufnötigte. Es sei aber schwerlich vorstellbar, dass die Drohungen während des Küssens hätten erfolgen können. Sollten die Drohungen erst nach dem Kuss erfolgt sein, wären diese jedenfalls nicht Nötigungsmittel gewesen. Allerdings komme dann die Bedrohung mit einem Verbrechen gem. § 241 StGB in Betracht.
Ziemlich viele Fehler, die dem Landgericht Frankfurt da unterlaufen sind, möchte man meinen.
Autor: RA Rainer Pohlen
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