Sexuelle Nötigung
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Fall, in dem es um die Frage der Auslegung des § 177 I StGB ging, entschieden:
„Die Erheblichkeitsschwelle von sexuellen Handlungen i.S. des § 184g Nr. 1 StGB wird durch einen aufgedrängten kurzzeitigen
Zungenkuss ohne sexuell motivierte Berührung des übrigen Körpers einer 15-jährigen Geschädigten nicht erreicht“ (OLG Brandenburg,
Beschluss vom 28. 10. 2009 – 1 Ss 70/09)
Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:
„§ 177 StGB (sexuelle Nötigung) schützt die sexuelle Selbstbestimmung einer Person als Teilaspekt ihrer Menschenwürde und stellt die
in § 177 Absatz I StGB genannten Nötigungshandlungen als besonders intensive Eingriffe in den Rang eines Verbrechens. Er setzt
voraus, dass das Tatopfer mit gezwungen wird, sexuelle
Handlungen des Täters oder eines Dritten zu dulden oder am Täter oder einem Dritten vorzunehmen. Die sexuelle Handlung muss
angesichts der hohen Strafandrohung und den Folgen der Einstufung einer Handlung als Verbrechen von einiger Erheblichkeit sein.
Unterhalb dieser Schwelle liegende Nötigungshandlungen fallen unter § STGB § 240 StGB (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 177 Rn 4). Ob
die Schwelle der Erheblichkeit für das betroffene Rechtsgut überschritten wurde, ist nach Art, Intensität und Dauer der
sexualbezogenen Handlung und der Beziehung der Beteiligten untereinander zu beantworten, wobei die gesamten Begleitumstände des
Tatgeschehens zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, NSTZ-RR Jahr 2007 Seite 12; OLG München, Urt. v. 20. 10. 2008 –
OLGMUENCHEN 20.10.2008 Aktenzeichen 5 St RR 180/08 – juris; vgl. insgesamt: OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. 10. 2009 – 1 Ss
70/09).
Weiter führt das Gericht aus:
„Die sexuelle Selbstbestimmung ist am ehesten bei Kontakt an Geschlechtsorganen verletzt. Abhängig von der Einwirkungsintensität im
Einzelfall können aber auch Berührungen an anderen Körperregionen die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten. Ein Kuss kann bei
Personen verschiedenen Geschlechts nicht stets und ohne Rücksicht auf die Begleitumstände als sexuelle Handlung von einiger
Erheblichkeit gewertet werden. Dies gilt auch für den Zungenkuss (vgl. BGH, StV 1983, STV Jahr 1983 Seite 415f.). Als maßgebliche
Umstände für die vorzunehmende Bewertung kommen insbesondere Intensität und Dauer des Kusses sowie etwaige begleitende Handlungen wie
Berührungen des Körpers, das Verhältnis zwischen Täter und Opfer und die konkrete Tatsituation in Betracht“ (OLG Brandenburg,
Beschluss vom 28. 10. 2009 – 1 Ss 70/09).
Bezüglich der Tatsituation hatte das vorinstanzlich…
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