Sex & Crime, oder: Was YouPorn und Onlinespiele gemeinsam haben

Wer in Deutschland Inhalte für Erwachsene online anbieten will, sieht sich mit einem regulatorischen Dickicht konfrontiert. JuSchG und JMStV stellen strenge Anforderungen an den Anbieter und das Zusammenspiel dieser föderalismusbedingt separierten Regelwerke ist auch nicht immer reibungslos.

Mit diesem Problem sind insbesondere auch Spieleanbieter konfrontiert: Je nach Intensität können interaktive Darstellungen von Krieg und Gewalt als entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend einzustufen sein – wobei es bei reinen Online-Spielen auch keine Möglichkeit gibt, das diesbezügliche Beurteilungsrisiko auf eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle abzuwälzen (denn § 12 Abs. 1 JuSchG spricht nur von physischen Datenträgern).

Sollen an sich unzulässige, weil jugendgefährdende Inhalte über das Internet zugänglich gemacht werden, ist dies nach § 4 Abs. 3 JMStV nur erlaubt, wenn durch ein Altersverifikationssystem (AVS) sichergestellt ist, dass ausschließlich Erwachsene Zugriff auf das Angebot haben. An dieses “Sicherstellen” hat die Rechtsprechung hohe Anforderungen formuliert, so dass rechtskonforme AVS oft nicht ohne den von Content-Anbietern gefürchteten Medienbruch auskommen.

Anbieter aus dem Bereich des “Adult Entertainment” hatten deswegen Verfassungsbeschwerde gegen etliche straf- und zivilrechtliche Gerichtsentscheidungen erhoben, die wegen der Verwendung unzureichender AVS gegen sie ergangen waren.

Das BVerfG mochte jedoch am deutschen Jugendschutz nicht rütteln. Eine Abfuhr erteilte es insbesondere dem Argument der Beschwerdeführer, wonach di…

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Themen: Bgh , Bverfg , Jugendschutz , Interactive Entertainment , Adult , Online-games , Sex Onlinespiele

Erschienen 22. Oktober 2009 auf http://spielerecht.de.

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